Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/106: Angleichung der EO-Leistungen · 48 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht
ermöglicht klare und objektivierbare Kriterien und somit eine Gleichbehandlung aller Familien mit gesundheitlich beeinträchtigten Kindern. Der Ständerat hat die Motion am 13. September 2022 und der Nationalrat am 1. März 2023 angenommen.
Die parlamentarischen Vorstösse zielen somit insbesondere auf eine Vereinheitlichung der EO ab, indem die Ungleichbehandlung bei den Nebenleistungen, die heute nur an Dienstleistende ausgerichtet werden, beseitigt wird. Sie verlangen ausserdem, dem Umstand besser Rechnung zu tragen, dass gesundheitlich schwer beeinträchtigte Kinder ihre Eltern während der Zeit im Spital brauchen. Zudem sollen die Bedürfnisse von Neugeborenen besser berücksichtigt werden, wenn die Mutter nach der Geburt des Kindes länger im Spital bleiben muss.
1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
Der Bundesrat hat bereits in der Stellungnahme zur Motion Herzog Eva (22.4019) eingeräumt, dass in der Erwerbsersatzordnung nicht alle gleich behandelt werden. Daher hat er sämtliche Leistungen insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung überprüft. Um das Ziel der Gleichbehandlung zu erreichen, könnten alle Leistungen allen Anspruchsberechtigten der EO gewährt werden. Diese Lösung wäre jedoch mit Blick auf die Finanzen der Versicherung nicht sinnvoll. Zudem ist es wichtig, die Leistung an Bezügerinnen und Bezüger auszurichten, die sie wirklich benötigen. Die in diesem Revisionsentwurf vorgeschlagenen Änderungen beziehen sich daher spezifisch auf die einzelnen Leistungen.
1.2.1 Geprüfte und verworfene Lösungen
Gewährung der Betriebszulage an Personen in einer arbeitgeberähnlichen Stellung
Der Begriff «arbeitgeberähnliche Stellung» stammt aus der Arbeitslosenversicherung, genauer gesagt den Bestimmungen zur Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 Bst. b und c des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die Arbeitslosenversicherung, AVIG7), und wurde in Bezug auf die Arbeitslosenentschädigung übernommen. In einer arbeitgeberähnlichen Stellung befinden sich Personen, die nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG)8 als unselbstständig Erwerbende Lohn erzielen und einen massgebenden Einfluss auf die Entscheidfindung des Betriebes haben. Sie weisen also Beitragszeiten nach Artikel 13 AVIG auf und erhalten einen Lohn, der den versicherten Verdienst gemäss Artikel 23 AVIG bildet.9 Solange diese Personen nicht definitiv aus dem Betrieb ausgeschieden und ihre arbeitgeberähnliche Stellung nicht endgültig aufgegeben haben, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die Rechtsprechung zur
7 SR 837.0
8 SR 831.10
9 www.arbeit.swiss > Publikationen > Weisungen / AVIG-Praxis / Kreisschreiben > Weisung AVIG ALE, B34a