Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/106: Angleichung der EO-Leistungen · 48 Seiten

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arbeitgeberähnlichen Stellung will nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern bereits dem Risiko eines solchen begegnen, das der Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist.

Dieser Begriff wurde in und für die Arbeitslosenversicherung entwickelt, um den Kreis der Anspruchsberechtigten zu definieren und Missbräuche zu vermeiden: Amtet ein Arbeitnehmer als Verwaltungsrat, so ist eine massgebliche Entscheidungsbefugnis ex lege gegeben.10 Allerdings existiert kein klar definierter Kreis von Personen, die zu dieser Kategorie gehören. Die Organe der Arbeitslosenversicherung müssen daher genau abklären, ob eine arbeitnehmende Person eine arbeitgeberähnliche Stellung innehat.11

Personen, die sich in einer arbeitgeberähnlichen Stellung im Sinn der Arbeitslosenversicherung befinden, unterscheiden sich jedoch deutlich von Personen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Sinn der Alters- und Hinterlassenenversicherung ausüben.

Da die arbeitgeberähnliche Stellung in der Arbeitslosenversicherung nicht automatisch anerkannt wird, in der AHV gar nicht existiert – die betreffenden Personen fallen in die Kategorie der unselbstständig Erwerbenden – und da diese Stellung nicht unbedingt impliziert, dass die Person die betrieblichen Festkosten wie eine selbstständig erwerbende Person tragen muss, ist es nicht gerechtfertigt, den Kreis der Bezügerinnen und Bezüger der Betriebszulage auf sie auszuweiten.

Festlegung des gleichen maximalen Taggelds für alle Bezügerinnen und Bezü-

ger der EO

Um das gleiche maximale Taggeld für alle Bezügerinnen und Bezüger der EO zu gewährleisten, müsste allen eine Kinderzulage gewährt werden. Da für jedes Kind ein Anspruch auf eine Kinderzulage bestünde, würde dies de facto dazu führen, dass alle Eltern, die einen über die EO entschädigten Urlaub beziehen, Anspruch auf mindestens eine Kinderzulage hätten. Dies würde erhebliche Kosten verursachen und kommt deshalb als Lösung nicht in Betracht. Inhaltlich entspricht diese Lösung teilweise der Motion Kiener Nellen (19.3373) «EO-Entschädigungen. Militärdienst und Mutterschaft gleich entschädigen», die der Ständerat genau wegen der dadurch bedingten Mehrkosten am 8. Juni 2022 ablehnte. Da praktisch alle Bezügerinnen und Bezüger der EO bereits Anspruch auf Familienzulagen haben, lässt sich eine zusätzliche Kinderzulage nicht rechtfertigen.

Wollte man bei dieser Lösung die Kostenneutralität gewährleisten, so müsste für die Kinderzulage praktisch ein Bagatellbetrag, d. h. etwa 20 Rappen pro Kind und Tag, festgesetzt werden – und hierbei würde es sich nur um eine Ausweitung auf die Mütter handeln. Denn während nur eine Minderheit der Dienstleistenden Kinderzulagen erhält, müssten die Kinderzulagen systematisch an alle Eltern auch bei Mutterschaft, Vaterschaft, Betreuung und Adoption ausgerichtet werden.

10 www.arbeit.swiss > Publikationen > Weisungen / AVIG-Praxis / Kreisschreiben > Weisung AVIG ALE, B14 und erwähnte Verweise

11 www.arbeit.swiss > Publikationen > Weisungen / AVIG-Praxis / Kreisschreiben > Weisung AVIG ALE, B15