Vorlage

Vernehmlassung 2023/11: Verordnung über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVV) · 8 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

2 Das System zur elterlichen Kontrolle muss es ermöglichen, den Zugang zu Inhalten bestimmter Altersstufen für andere Nutzerinnen und Nutzer einzuschränken. Der Zugriff auf das System zur elterlichen Kontrolle muss durch ein Passwort oder ein anderes Mittel zur Erkennung der Person beschränkt werden.

3 Die Einschränkung der Inhalte kann insbesondere über die Einrichtung eines individuellen Kontos mit beschränktem Angebot entsprechend den geltenden Altersstufen erfolgen oder über die Freischaltung einzelner Inhalte.

4 Das System zur elterlichen Kontrolle muss bei der erstmaligen Nutzung des Abrufdienstes standardmässig so eingestellt sein, dass keine Angebote angezeigt werden, die in der höchsten Altersstufe eingestuft sind.

2. Abschnitt: Anforderungen an die Branchenorganisation und an die beigezogenen Expertinnen und Experten

Art. 3 Repräsentativität der Branchenorganisation

(Art. 10 Abs. 1 Bst. c JSFVG)

1 Die Branchenorganisation gilt als repräsentativ zusammengesetzt, wenn die Mehrzahl der von der Jugendschutzregelung betroffenen Akteurinnen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz direkt oder indirekt in der Branchenorganisation vertreten sind.

2 Akteurinnen, die auf eine Mitgliedschaft in der Branchenorganisation verzichten, werden angerechnet, um zu beurteilen, ob die Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt ist.

Art. 4 Anforderungen an die beigezogenen Expertinnen und Experten

(Art. 10 Abs. 1 Bst. f JSFVG)

Expertinnen und Experten, die für die Erarbeitung der Jugendschutzregelung beigezogen werden, müssen in einer Kinder- oder Jugendschutzorganisation oder an einer Hochschule im Themenfeld Jugendschutz tätig und von den Akteurinnen im Bereich Film beziehungsweise Videospiele unabhängig sein.

3. Abschnitt: Verbindlicherklärung und regelmässige Überprüfung der Jugendschutzregelung

Art. 5 Beilagen zum Antrag auf Verbindlicherklärung der

Jugendschutzregelung

(Art. 15 Abs. 2 JSFVG)

Dem Antrag auf Verbindlicherklärung der Jugendschutzregelung sind sämtliche Dokumente beizulegen, die die Einhaltung der Anforderungen an die Branchenorganisation nach Artikel 10 JSFVG belegen, einschliesslich:

a. der Bestätigung der Expertinnen und Experten, dass sie für die Erarbeitung der Jugendschutzregelung beigezogen wurden;