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Vernehmlassung 2023/11: Verordnung über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVV) · 8 Seiten
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2 Führt ein Test, den ein Kanton durchgeführt hat, zu einer Beanstandung, so kann der Kanton der Anbieterin oder der Veranstalterin eine Gebühr auferlegen in der Höhe von höchstens 150 Franken pro Stunde Tätigkeit der mit dem Test betrauten Personen.
3 Pro Test nach Absatz 1 oder 2 dürfen höchstens fünf Stunden Arbeitsaufwand in Rechnung gestellt werden.
6. Abschnitt: Koordination des Vollzugs
(Art. 28 Abs. 3 und 4 JSFVG)
Art. 19
1 Das BSV lädt die Kantone und die Branchenorganisationen mindestens einmal pro Jahr zu einem Informations- und Erfahrungsaustausch ein.
2 Die Kantone melden dem BSV einmal pro Jahr die Massnahmen, die sie im folgenden Jahr zu ergreifen gedenken.
3 Das BSV kann Weisungen zuhanden der Kantone zu den von diesen zu ergreifenden Massnahmen erlassen, namentlich die Mindestanzahl der durchzuführenden Tests.
7. Abschnitt: Förderung der Medienkompetenz sowie Prävention
Art. 20 Sensibilisierung und fachliche Weiterentwicklung
(Art. 29 Abs. 1 und 2 JSFVG)
1 Das BSV betreibt die nationale Plattform «Jugend und Medien». Die Plattform dient der Information und der Sensibilisierung des breiten Publikums und der fachlichen Weiterentwicklung im Bereich der digitalen Medien.
2 Es ergreift Massnahmen zur fachlichen Weiterentwicklung im Bereich der Medienkompetenzförderung. Es kann insbesondere Studien in Auftrag geben.
3 Es fördert die Vernetzung zwischen den in der Medienkompetenzförderung tätigen Fachpersonen.
Art. 21 Finanzhilfen für überregionale Aktivitäten und Modellprojekte
(Art. 29 Abs. 3 JSFVG)
1 Das BSV kann nicht gewinnorientierten privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Organisationen sowie Kantonen und Gemeinden im Rahmen der jährlich bewilligten Kredite auf Gesuch hin Finanzhilfen für überregionale Aktivitäten oder Modellprojekte im Zusammenhang mit der Förderung der Medienkompetenz oder der Prävention von Risiken digitaler Medien gewähren. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen.
2 Als überregional gilt eine Aktivität, wenn sie in mindestens drei Kantonen, in der italienischsprachigen oder in der rätoromanischen Schweiz durchgeführt werden kann.
3 Modellprojekte müssen: