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Vernehmlassung 2023/11: Verordnung über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVV) · 8 Seiten

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b. Anweisungen zum Verhalten während der Durchführung des Tests;

c. einen praktischen Übungslauf des Tests.

4 Eine für die den Test durchführende Stelle tätige erwachsene Person hält sich während der Durchführung des Tests ständig in Sichtweite der minderjährigen Person auf. Ist es für den Schutz der minderjährigen Person angezeigt, so greift sie in den Ablauf des Tests ein.

Art. 14 Gewährleistung der Anonymität der minderjährigen Person

(Art. 25 Bst. b JSFVG)

1 Die Anonymität der minderjährigen Person ist während des gesamten Testverfahrens zu gewährleisten.

2 Die minderjährige Person und die Begleitperson nach Artikel 13 Absatz 4 dürfen keine Tests in Lokalitäten durchführen, die sie regelmässig besuchen.

Art. 15 Protokollierung des Tests

(Art. 25 Bst. c JSFVG)

1 Nach der Durchführung des Tests muss ein schriftliches Protokoll erstellt werden.

2 Im Protokoll sind sämtliche relevanten Angaben zum Test festzuhalten. Belege und Fotos sind dem Protokoll beizulegen.

3 Das Protokoll darf ausser dem Geburtsdatum keine Angaben zur minderjährigen Person enthalten.

Art. 16 Rückmeldungen an die betroffenen Anbieterinnen und

Veranstalterinnen

(Art. 25 Bst. d JSFVG)

Die Anbieterinnen und die Veranstalterinnen, bei denen ein Test durchgeführt wurde, sind innert zehn Arbeitstagen über den Test, dessen Ergebnis und das weitere Verfahren zu informieren. Gleichzeitig ist ihnen eine Kopie des Protokolls und der dazugehörigen Belege zuzustellen.

Art. 17 Koordination von Testkäufen

(Art. 23 Abs. 1 JSFVG)

1 Das BSV kann von den Kantonen alle Auskünfte verlangen, die es benötigt, um seine eigenen Testkäufe auf diejenigen der Kantone abzustimmen.

2 Für einen Testkauf im Rahmen seiner eigenen Aufsichtsaufgaben kann es sich einem von einem Kanton geplanten Testkauf anschliessen. Der Kanton kann dies ablehnen, wenn hierfür triftige Gründe vorliegen.

Art. 18 Gebühren für Tests

(Art. 33 Abs. 1 JSFVG)

1 Führt ein Test, den das BSV durchgeführt hat, zu einer Beanstandung, so kann das BSV der Anbieterin oder der Veranstalterin eine Gebühr auferlegen in der Höhe von 150 Franken pro Stunde Tätigkeit der mit dem Test betrauten Personen.