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Vernehmlassung 2023/11: Verordnung über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVV) · 8 Seiten
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5. Abschnitt: Tests
Art. 10 Anforderungen an die Fachorganisationen
(Art. 21 Abs. 1 JSFVG)
Fachorganisationen, die Testkäufe und Testeintritte durchführen möchten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie sind aktiv in den Themenfeldern Jugendschutz, Prävention oder Gesundheit.
b. Sie sind unabhängig von den Akteurinnen im Bereich Film beziehungsweise Videospiele.
Art. 11 Beaufsichtigung der Fachorganisationen
(Art. 25 Bst. a JSFVG)
Das BSV ist für die Beaufsichtigung der von ihm oder den Kantonen beauftragten Fachorganisationen zuständig.
Art. 12 Testkonzepte
(Art. 25 Bst. b und c JSFVG)
1 Vor der erstmaligen Durchführung eines Tests erarbeiten das BSV, die Kantone und die Fachorganisationen ein Testkonzept, das mindestens Ausführungen zu folgenden Punkten enthält:
a. Rekrutierung von minderjährigen Testpersonen;
b. Planung und Vorbereitung der Tests;
c. Ablauf der Tests;
d. Dokumentation der Tests
e. Kommunikation der Testresultate.
2 Die Fachorganisationen müssen dem BSV ihr Testkonzept zur Genehmigung unterbreiten.
Art. 13 Vorbereitung des Tests und Begleitung der minderjährigen Person
(Art. 25 Bst. b JSFVG)
1 Die minderjährige Person sowie eine Inhaberin oder ein Inhaber der elterlichen Sorge müssen hinreichend über den Ablauf des Tests informiert werden, namentlich darüber, dass:
a. die minderjährige Person auf den Test vorbereitet wird;
b. die minderjährige Person immer von einer erwachsenen Person begleitet wird;
c. die Anonymität der minderjährigen Person gewährleistet ist.
2 Vor Beginn der Vorbereitung müssen sie der Teilnahme am Test schriftlich zustimmen.
3 Die Vorbereitung der minderjährigen Person umfasst mindestens:
a. die Vermittlung von theoretischen Grundlagen;