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Vernehmlassung 2023/11: Verordnung über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVV) · 8 Seiten

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5. Abschnitt: Tests

Art. 10 Anforderungen an die Fachorganisationen

(Art. 21 Abs. 1 JSFVG)

Fachorganisationen, die Testkäufe und Testeintritte durchführen möchten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

a. Sie sind aktiv in den Themenfeldern Jugendschutz, Prävention oder Gesundheit.

b. Sie sind unabhängig von den Akteurinnen im Bereich Film beziehungsweise Videospiele.

Art. 11 Beaufsichtigung der Fachorganisationen

(Art. 25 Bst. a JSFVG)

Das BSV ist für die Beaufsichtigung der von ihm oder den Kantonen beauftragten Fachorganisationen zuständig.

Art. 12 Testkonzepte

(Art. 25 Bst. b und c JSFVG)

1 Vor der erstmaligen Durchführung eines Tests erarbeiten das BSV, die Kantone und die Fachorganisationen ein Testkonzept, das mindestens Ausführungen zu folgenden Punkten enthält:

a. Rekrutierung von minderjährigen Testpersonen;

b. Planung und Vorbereitung der Tests;

c. Ablauf der Tests;

d. Dokumentation der Tests

e. Kommunikation der Testresultate.

2 Die Fachorganisationen müssen dem BSV ihr Testkonzept zur Genehmigung unterbreiten.

Art. 13 Vorbereitung des Tests und Begleitung der minderjährigen Person

(Art. 25 Bst. b JSFVG)

1 Die minderjährige Person sowie eine Inhaberin oder ein Inhaber der elterlichen Sorge müssen hinreichend über den Ablauf des Tests informiert werden, namentlich darüber, dass:

a. die minderjährige Person auf den Test vorbereitet wird;

b. die minderjährige Person immer von einer erwachsenen Person begleitet wird;

c. die Anonymität der minderjährigen Person gewährleistet ist.

2 Vor Beginn der Vorbereitung müssen sie der Teilnahme am Test schriftlich zustimmen.

3 Die Vorbereitung der minderjährigen Person umfasst mindestens:

a. die Vermittlung von theoretischen Grundlagen;