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Vernehmlassung 2023/11: Verordnung über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVV) · 8 Seiten
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a. örtlich übertragbar und unabhängig von der jeweiligen kantonalen oder kommunalen Verwaltungsstruktur durchführbar sein;
b. neue Formen der Medienkompetenzförderung entwickeln oder bisher bekannte Formen in wesentlichen Punkten ergänzen oder weiterentwickeln;
c. auf andere Kontexte übertragbar sein;
d. einem nachgewiesenen Bedürfnis entsprechen;
e. einen Wissenstransfer sicherstellen.
4 Das Gesuch um Finanzhilfen muss mindestens die folgenden Unterlagen und Angaben zur geplanten Aktivität oder zum geplanten Modellprojekt enthalten:
a. Art und Umfang;
b. Ziel, Zielgruppen und Nutzen;
c. beteiligte Personen und Organisationen;
d. Finanzierung und Budget;
e. revidierte Jahresrechnung des Vorjahres;
f. falls vorhanden: Statuten und Leitbild oder Organisationsbeschrieb;
g. bei Modellprojekten nach Absatz 3: Modellcharakter.
Art. 22 Gewährung der Finanzhilfen für überregionale Aktivitäten und
Modellprojekte
(Art. 29 Abs. 3 JSFVG)
1 Finanzhilfen an nicht gewinnorientierte privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Organisationen werden durch Verfügung gewährt.
2 Finanzhilfen an Kantone und Gemeinden werden aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gemäss Artikel 16 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19902 (SuG) gewährt. Der Vertrag regelt namentlich:
a. die Art, den Umfang, die Zielsetzung und den Nutzen der Aktivität oder des Modellprojekts;
b. die Leistungen des Kantons oder der Gemeinde;
c. die beteiligten Personen und Organisationen;
d. die Berichterstattung und die Qualitätssicherung;
e. die Zahlungsmodalitäten.
3 Die Finanzhilfen an die Gemeinden erfolgen in Absprache mit den betroffenen Kantonen.
Art. 23 Höhe der Finanzhilfen für überregionale Aktivitäten und
Modellprojekte
(Art. 29 Abs. 3 JSFVG)
1 Die Höhe der Finanzhilfen bemisst sich nach: