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Vernehmlassung 2023/11: Verordnung über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVV) · 8 Seiten
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b. einer Stellungnahme der Expertinnen und Experten zur Jugendschutzregelung.
Art. 6 Regelmässige Überprüfung der Jugendschutzregelung
(Art. 18 JSFVG)
1 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verfolgt die wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen in Bezug auf den Jugendschutz. Es steht dazu in regelmässigem Austausch mit den Branchenorganisationen.
2 Es überprüft gestützt auf neue Erkenntnisse die Jugendschutzregelungen.
3 Kommt das BSV zum Schluss, dass die Jugendschutzregelung den Anforderungen des Gesetzes nicht mehr genügt, so teilt es dies der jeweiligen Branchenorganisation unverzüglich mit. Es setzt ihr eine Frist zur Anpassung der Jugendschutzregelung.
4. Abschnitt: Massnahmen der Anbieterinnen von Plattformdiensten
Art. 7 Anforderungen an das System zur Alterskontrolle vor der
erstmaligen Nutzung
(Art. 20 Abs. 2 Bst. a JSFVG)
1 Werden über einen Plattformdienst Inhalte zugänglich gemacht, die für Minderjährige ungeeignet sind, so muss vor der erstmaligen Nutzung des Plattformdienstes die Volljährigkeit der Nutzerinnen und Nutzer mittels angemessener Verfahren überprüft werden. Als angemessen gilt ein Verfahren, das üblicherweise eine korrekte Feststellung der Volljährigkeit im Einzelfall erlaubt.
2 Als für Minderjährige ungeeignet gelten insbesondere Inhalte, die übermässige Gewalt oder explizite sexuelle Handlungen darstellen.
Art. 8 Anforderungen an das System zur Meldung von für Minderjährige
ungeeigneten Inhalten
(Art. 20 Abs. 2 Bst. b JSFVG)
Das System zur Meldung von für Minderjährige ungeeigneten Inhalten muss es den Nutzerinnen und Nutzern erlauben, der Anbieterin des Plattformdienstes Inhalte einfach und schnell zu melden.
Art. 9 Bearbeitung der Meldungen von für Minderjährige ungeeigneten
Inhalten
(Art. 20 Abs. 2 Bst. b JSFVG)
1 Die Anbieterin des Plattformdienstes muss die Meldungen von für Minderjährige ungeeigneten Inhalten innerhalb von sieben Tagen bearbeiten.
2 Gemeldete Inhalte, die nach Artikel 7 Absatz 2 für Minderjährige ungeeignet sind, dürfen nur Nutzerinnen und Nutzern zugänglich gemacht werden, deren Volljährigkeit nach Artikel 7 Absatz 1 überprüft wurde.