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Vernehmlassung 2023/11: Verordnung über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVV) · 8 Seiten

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a. der Art und Bedeutung der Aktivität oder des Modellprojekts;

b. dem Interesse des Bundes an der Aktivität oder am Modellprojekt;

c. den Eigenleistungen der Organisationen, Kantone oder Gemeinden sowie den Beiträgen anderer Bundesstellen und von Dritten.

2 Die Finanzhilfen betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Ausgaben.

3 Anrechenbar sind die tatsächlich entstandenen Kosten, die unmittelbar mit der Vorbereitung und Durchführung der Aktivität oder des Modellprojekts zusammenhängen und zur zweckmässigen Erfüllung unbedingt erforderlich sind.

4 Übersteigen die beantragten Finanzhilfen die verfügbaren Mittel, so erstellt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) gemäss Artikel 13 Absatz 2 des SuG eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden.

8. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 24

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juli 2024 in Kraft.

2 Die Artikel 1, 2, 7–19 treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: …

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr