Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/15: Änderungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) · 13 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 4Fedlex · Ergebnisbericht

IH weist darauf hin, dass für Stimmberechtigte mit einer Behinderung, die einen abgeleiteten Wohnsitz haben, der politische Wohnsitz in der Gemeinde des tatsächlichen Aufenthalts lie- gen sollte.

4.2 Stimmabgabe von Stimmberechtigten mit Behinderungen (Art. 6 E-BPR)

Kantone

Die Rechtsänderung wird von den Kantonen im Grundsatz mehrheitlich begrüsst. Verschie- dene Kantone regen allerdings an, die Bestimmung dahingehend umzuformulieren, dass die Kantone die Anforderungen auch dadurch erfüllen können, indem sie die elektronische

Stimmabgabe anbieten (BS, GE, GR, NE, SG, TG). Der Kanton SG bezweifelt, ob eine Stan- dardisierung maschinenlesbarer Stimmzettel und damit einhergehend die Verwendung stan- dardisierter Abstimmungsschablonen möglich ist. Verschiedene Kantone betonen, dass der Bund insbesondere die Kantone mit E-Counting bei der Umsetzung der Bestimmung unter- stützen soll (BE, FR, LU, SO, VD, ZH).

Gemäss dem Kanton NE setzt die Einführung von Abstimmungsschablonen durch den Bund voraus, dass dieser einen Standard definiert und bereitstellt, der sowohl für eidgenössische Abstimmungen als auch für kantonale und kommunale Abstimmungen verwendet werden kann.

Der Kanton LU spricht sich dafür aus, dass die Bestimmung die Teilhabe und Befähigung von Menschen mit Behinderungen stärker betont und regt daher eine inklusivere Formulierung an, die auch die Zugänglichkeit der Abstimmungsunterlagen miteinschliesst. Der Kanton AR weist darauf hin, dass beim vorgeschlagenen Wortlaut unklar ist, ob die Bestimmung auch die Zugänglichkeit der Abstimmungsunterlagen einschliesst.

Schliesslich regt der Kanton AI an, eine offenere Formulierung der Bestimmung zu prüfen, sodass auch Stimmberechtigte von der staatlichen Leistungspflicht profitieren, die aufgrund einer Operation oder einer Krankheit nur vorübergehend unfähig sind, die notwendigen Hand- lungen vorzunehmen.

Politische Parteien

Die politischen Parteien befürworten die Bestimmung einstimmig. Dabei regen SP und

GRÜNE an, die Bestimmung in Artikel 6 Absatz 2 BPR dahingehend zu ergänzen, dass sie nicht nur die Stimmzettel, sondern auch die Stimmrechtsausweise erfasst. Die GRÜNEN wei- sen überdies darauf hin, dass die autonome Stimmabgabe auch auf den andern staatlichen Ebenen sowie bei den Nationalratswahlen anzustreben sei. Die SP fordert ebenfalls weitere Massnahmen und verweist dabei namentlich auf E-Voting. Die FDP fordert, E-Voting zu för- dern und die Stimmrechtsausweise so zu gestalten, dass ein autonomes Stimmen gesichert wird. Die Piratenpartei spricht sich dafür aus, die Stimmzettel der Kantone schweizweit ein- heitlich zu gestalten.

Weitere Organisationen und interessierte Kreise

Die weiteren Organisationen und interessierten Kreise begrüssen die vorgeschlagenen Rechtsänderungen grundsätzlich (SGB, Gemeindeverband, SBV, SZBlind, Procap, eGov Schweiz, Post, VESOS, IH, PARAT). Verschiedene Behindertenverbände regen an, in Arti- kel 6 BPR den Grundsatz der autonomen Stimmabgabe zu verankern. Dazu soll die Bestim- mung namentlich dahingehend ergänzt werden, dass auch Stimmrechtsausweise so auszu- gestalten sind, dass sie von blinden und sehbehinderten Stimmberechtigten selbstständig ausgefüllt und unterschrieben werden können (SBV, SZBlind, Procap, VESOS, IH).

Neben terminologischen Anpassungen schlägt IH ausserdem vor, Artikel 136 BV und Artikel 6 BPR dahingehend anzupassen, dass die politischen Rechte von Menschen mit einer Behin- derung gewährleistet sind und die betroffenen Personen selbst die Mittel wählen können, die