Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/15: Änderungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) · 13 Seiten
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Die politischen Parteien sind mit der vorgeschlagenen Regelung grundsätzlich einverstanden (MITTE, FDP, GRÜNE, SVP, SP). Die SVP schlägt vor, den Wortlaut der Bestimmung dahin- gehend zu verschärfen, dass die Störung eine Absage oder Verschiebung der Abstimmung zwingend erfordere. Gemäss SP sollte klargestellt werden, wie bei der Absage einer eidg.
Volksabstimmung durch den Bundesrat mit den gleichentags stattfindenden kantonalen Ab- stimmungen und Wahlen zu verfahren ist.
Nach Auffassung der MITTE sollte auch der Stillstand politischer Fristen sowie das Verschie- ben von Wahlen im ordentlichen Gesetz geregelt werden, wie dies die Mo. 20.3419 Rieder verlangt.
Weitere Organisationen und interessierte Kreise
Der Gemeindeverband und der SGB sind mit der Rechtsänderung einverstanden. PARAT regt eine Klarstellung an, wonach auch das Bundesgericht kompetent sei, einen Urnengang auf Beschwerde hin abzusagen oder zu verschieben.
4.4 Protokollierung und Übermittlung des Abstimmungsergebnisses (Art. 14 Abs. 2–4 E-BPR)
Kantone
Die Kantone stimmen den vorgeschlagenen Rechtsänderungen zu (AG, AR, BE, BL, BS,
FR, GE, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SO, TG, TI, UR, VD, VS, ZH).
Nach Auffassung des Kantons ZH sollte auch Artikel 14 Absatz 1 BPR angepasst werden, damit der Praxis der separaten Auszählung in sogenannten «virtuellen Auslandschweizer-Ge- meinden» Rechnung getragen werden kann.
Der Kanon GE erachtet die zentrale Ermittlung der Ergebnisse auf kantonaler Ebene für ver- einbar mit der Bestimmung in Artikel 14 Absatz 2 BPR und ist unter diesem Vorbehalt mit der Regelung einverstanden. Die Kantone VD und TI sind der Auffassung, die gegenwärtig prakti- zierte Plausibilisierung würde die bundesrechtlichen Anforderungen bereits erfüllen. Der Kan- ton GR weist darauf hin, dass die Autonomie der Kantone bei der Auswahl der geeigneten Methoden und Instrumente für die Plausibilitätsprüfung gewahrt werden muss. Demgegen- über regt der Kanton ZH Ausführungen in der Botschaft an, wonach bei der Plausibilisierung minimale statistische Methoden anzuwenden seien. Nach Ansicht des Kantons VS sind in erster Linie die Gemeinden für die Plausibilisierung der Resultate zuständig, während der Kanton in dieser Hinsicht lediglich eine subsidiäre Zuständigkeit hat. Der Wortlaut soll in die- sem Sinn angepasst werden.
Der Kanton OW betont, dass die Bestätigungspflicht nach Absatz 3 einfach ausgestaltet wer- den soll. Nach Auffassung des Kantons GR sollte in Absatz 3 nicht auf Artikel 79 Absatz 3 BPR, sondern auf Artikel 77 Absatz 2 BPR verwiesen werden.
Nach Ansicht diverser Kantone sollte geprüft werden, Absatz 4 dahingehend zu ergänzen, dass die Protokolle zusammen mit den Stimmzetteln zu vernichten sind. Zumindest müsse geklärt werden, bis zu welchem Zeitpunkt die BK die Herausgabe der Abstimmungsprotokolle verlangen könne (AR, BE, BL, FR, GR, JU, LU, NE, OW, SO, UR). Der Kanton GE regt an, den Kantonen ausdrücklich das Recht einzuräumen, einen Zeitpunkt nach der Erwahrung der Resultate zu bestimmen, ab dem die Stimmzettel vernichtet werden können. Dies sei insbe- sondere in Kantonen erforderlich, die E-Counting-Verfahren einsetzen und deshalb Vorlagen aller Stufen auf einem Stimmzettel abdrucken. Der Kanton TG regt an, die Möglichkeit der Übergabe der Stimmzettel an die BK zu streichen, da kein Fall ersichtlich ist, in dem eine sol- che Weiterleitung sinnvoll wäre. Der Kanton NW spricht sich dafür aus, die Protokolle für die eidg. Volksabstimmungen weiterhin zentral beim Bund zu archivieren.
Politische Parteien
Die GRÜNEN begrüssen die Einführung einer Plausibilisierung der Ergebnisse ausdrücklich, insbesondere, wenn sie mit elektronischen Mitteln ermittelt wurden.