Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/15: Änderungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) · 13 Seiten
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Weitere Organisationen und interessierte Kreise
PARAT fordert im Zusammenhang mit der Protokollierung, Plausibilisierung und Übermittlung von Ergebnissen erhöhte Sicherheits- und Transparenzanforderungen.
4.5 Abstimmungsverfahren bei Initiative und Gegenentwurf (Art. 76 Abs. 1 und 3 E-
BPR)
Die vorgeschlagenen Änderungen sind unbestritten.
4.6 Rechtsmittelweg bei Wahl- und Abstimmungsbeschwerden (Art. 77 Abs. 3 und Art. 80 E-BPR; Art. 88 Abs. 1 Bst. b, Art. 97 Abs. 1bis, Art. 100 Abs. 3 und 4, Art. 101a und Art. 105 Abs. 2bis E-BGG)
Kantone
Alle Kantone bejahen den Handlungsbedarf für eine Neuausrichtung des Rechtsmittelwegs bei Wahl- und Abstimmungsbeschwerden und begrüssen die vorgeschlagenen Rechtsände- rungen. Teils regen sie Adjustierungen an und schlagen vor, die – in der Beschwerdepraxis – eher beschränkten Zuständigkeiten der Kantonsregierungen im Wortlaut der Bestimmung stärker zu betonen (AG, BE, BS, GR, SG, SH, SO, TG, UR, ZH). Der Kanton VS ist mit der Rechtsänderung einverstanden, wirft jedoch die Frage auf, ob auf eine Zuständigkeit der Kantonsregierungen bei eidg. Wahl- und Abstimmungsbeschwerden nicht vollständig verzich- tet werden sollte.
Gemäss dem Kanton AI sollte der Wortlaut präzisieren, dass es für die Beschwerdeerhebung beim Bundesgericht bereits ausreicht, wenn eine Auswirkung auf mehrere Kantone oder die Verursachung durch eine Bundesbehörde geltend gemacht wird.
Der Kanton TG wirft die Frage auf, wie Beschwerden behandelt werden sollen, die sowohl Unregelmässigkeiten rügen, die sich in mehreren Kantonen auswirken (oder von einer Ver- waltungsbehörde des Bundes verursacht werden), als auch solche, die sich auf einen Kanton beschränken. Nach Ansicht des Kantons TG sollte dieser Fall geregelt und die Verfahrenslei- tung dabei im Sinne einer Kompetenzattraktion beim Bundesgericht angesiedelt werden. Der Kanton GE regt an, das Vorgehen im Falle einer Einreichung von Beschwerden bei der fal- schen Instanz zu regeln.
Die Kantone AI und TG schlagen vor, die Frist für Beschwerden ans Bundesgericht in eidge- nössischen Wahl- und Abstimmungsangelegenheiten neu einheitlich auf fünf Tage festzule- gen. Demgegenüber regt der Kanton TI an, die bisherigen, kurzen Beschwerdefristen für eid- genössische Wahl- und Abstimmungsbeschwerden ans Bundesgericht auch in kantonalen Wahl- und Abstimmungsangelegenheiten gelten zu lassen.
Der Kanton TG schlägt ausserdem eine gesetzliche Klarstellung vor, wonach die Beschwer- defristen nach Artikel 77 Absatz 2 BPR nicht wiederhergestellt werden können und damit ein nachträglicher Rechtsschutz im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B.
BGE 145 I 207) nicht mehr möglich wäre.
Die Kantone GE und ZG schlagen vor, die in Artikel 79 Absatz 1 BPR verankerte zehntägige Frist für Beschwerdeentscheide der Kantonsregierungen zu verlängern. Während GE diese Frist generell auf 20 Tage verlängern möchte, regt ZG an, die bestehende Zehntagesfrist erst nach Abschluss des Schriftenwechsels laufen zu lassen. Der Kanton TG möchte auf eine durch das Bundesrecht vorgegebene Entscheidungsfrist generell verzichten.
Schliesslich regt der Kanton ZG an, die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Kan- tonsregierung dem kantonalen Recht zu überlassen und Artikel 86 Absatz 1 BPR entspre- chend anzupassen.
Politische Parteien