Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/15: Änderungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) · 13 Seiten
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Die politischen Parteien begrüssen angesichts der bestehenden Unzulänglichkeiten die vor- geschlagenen Änderungen beim Rechtsmittelweg (FDP, GRÜNE, SVP). Die Piratenpartei regt an, den Rechtschutz auch gegen Akte des Bundesrates zuzulassen.
Gerichte
Das BGer anerkennt zwar Handlungsbedarf bei der Ausgestaltung des Rechtsmittelwegs,
lehnt die vorgeschlagenen Rechtsänderungen jedoch ab. Der Rechtsmittelweg würde sich damit künftig gabeln, was zu Koordinationsproblemen und Rechtsunsicherheiten führe, die teilweise den Rechtssuchenden aufgebürdet würden. Ausserdem lehnt das BGer die Auswei- tung der Sachverhaltsprüfung ab: Seine Zuständigkeiten würden sich damit erheblich aus- dehnen, obschon die Sachverhaltsprüfung nicht zu seinen Hauptaufgaben gehöre.
Das BGer schlägt eine andere rechtliche Ausgestaltung des Rechtsmittelverfahrens vor.
Demnach soll im Bereich der politischen Rechte stets ein Gericht als Vorinstanz eingesetzt werden: In kantonalen Stimmrechtssachen soll dies ein kantonales Gericht, in eidgenössi- schen Angelegenheiten das BVGer sein; die Behandlungsfrist nach Artikel 79 Absatz 1 BPR solle dabei grundsätzlich beibehalten werden. Das BVGer verzichtet ausdrücklich auf eine Stellungnahme.
Weitere Organisationen und interessierte Kreise
Von den Dachverbänden der Wirtschaft stimmt der SGB der Revision des Rechtsmittelwegs ausdrücklich zu. G. Steinmann und L. Markić lehnen eine direkte Beschwerde an das Bun- desgericht ab. Sie sprechen sich stattdessen für die Möglichkeit einer «Sprungbeschwerde» aus, wie sie im erläuternden Bericht zur Vernehmlassungsvorlage bereits als Alternative skiz- ziert wurde. Demnach wären Beschwerden nach wie vor stets bei der Kantonsregierung ein- zureichen. Diese könnten die Beschwerde aber an das Bundesgericht weiterleiten, wenn sie Unregelmässigkeiten betrifft, die sich in mehreren Kantonen auswirken oder von einer Ver- waltungsbehörde des Bundes verursacht wurden.
G. Steinmann und L. Markić äussern ausserdem ihre Skepsis bezüglich der vorgeschlage- nen Ausdehnung der Sachverhaltsprüfung durch das Bundesgericht und regen an, die Mög- lichkeit gerichtlicher Vorinstanzen im Bereich der politischen Rechte eingehender zu prüfen.
Im Übrigen gingen weitere Anregungen im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des Recht- schutzes zu den politischen Rechten ein, die allerdings über die vorgeschlagenen Rechtsän- derungen hinausgehen wie z.B. die Anfechtbarkeit von Verfügungen über das Zustandekom- men von Volksbegehren und der Abstimmungserläuterungen sowie eine Erweiterung der Be- schwerdelegitimation für Beschwerden gegen Initiativtitel.
4.7 Einsatz technischer Hilfsmittel bei der Ergebnisermittlung (Art. 84 Abs. 2 und 3 E-
BPR)
Kantone
Die Kantone stimmen der Rechtsänderung mehrheitlich ausdrücklich zu (AG, BE, BS, FR, GE, JU, LU, NE, NW, OW, SH, UR, VD, ZH). Verschiedene Kantone erachten die Vorgabe, wonach die Ergebnisse «mittels statistischer Methoden» zu plausibilisieren seien, für interpre- tationsbedürftig. Entsprechend regen sie an, im erläuternden Bericht näher auszuführen, wel- chen Umfang eine Stichprobe in Abhängigkeit zu den eingegangenen Stimmzetteln aufwei- sen muss (AG, AR, BE, FR, JU, NE, UR). Der Kanton VD macht darauf aufmerksam, dass die Gemeinden nicht durch zu strenge Anforderungen belastet werden dürfen. Ausserdem sollte die Methodologie für die Plausibilisierung konsensual zwischen dem Bund und den Kantonen ausgehandelt werden (ähnlich auch BE). Die Kantone SO und SZ erachten die Be- stimmung in Artikel 84 BPR als nicht mehr zeitgemäss und regen entweder eine Streichung oder zumindest eine Präzisierung des Geltungsbereichs an. Auch der Kanton ZH weist auf Unklarheiten hin: Die Formulierung «elektronisch erfasst und ausgezählt» könnte auch die in den Kantonen eingesetzten Ausmittlungssysteme erfassen, die gemäss dem erläuternden Bericht aber nicht unter die Bestimmung fallen sollen.