Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/15: Änderungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) · 13 Seiten
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1 Ausgangslage
Das Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1) ist ein stabiles Fundament für die Gewährleistung und Ausübung der politischen Rechte. Aufgrund überwiesener parla- mentarischer Vorstösse und wegen teilweise veränderten Rahmenbedingungen besteht je- doch ein gewisser Revisionsbedarf, dem mit punktuellen Anpassungen Rechnung getragen werden soll.
Am 15. Dezember 2023 eröffnete der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren zu den Än- derungen des BPR und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR; 161.11). Die Ver- nehmlassung dauerte bis am 12. April 2024.
In Umsetzung der Motion 20.3419 Rieder sah die Vernehmlassungsvorlage vor, Regeln für die Verschiebung oder Absage von Abstimmungen im BPR zu verankern. Zudem schlug der Bundesrat Änderungen am Rechtsmittelweg bei Abstimmungs- und Wahlbeschwerden vor (Umsetzung der Mo. 22.3933 Stöckli). Andere Revisionspunkte betrafen etwa die Schaffung von Rechtsgrundlagen für den Einsatz sogenannter Abstimmungsschablonen (Umsetzung Mo. 22.3371 SPK-N), den Einsatz technischer Hilfsmittel bei der Ergebnisermittlung und die Definition des politischen Wohnsitzes. Die vorgeschlagene Änderung der VPR bezog sich auf die Regeln, nach denen die Abstimmungstermine des Bundes bestimmt werden.
2 Übersicht zur Teilnahme an der Vernehmlassung
Insgesamt liessen sich 26 Kantone, 6 politische Parteien, der Gemeindeverband, 2 Wirt- schaftsverbände, das Bundesgericht sowie 14 weitere Organisationen und interessierte Kreise vernehmen.
Im Anhang findet sich ein Verzeichnis der Kantone, Parteien, Organisationen und interessier- ten Kreisen, die an der Vernehmlassung teilgenommen haben. Die eingegangenen Stellung- nahmen sind gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b des Vernehmlassungsgesetzes (VlG;
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2023/15
3 Gesamtbeurteilung
In der Gesamtbeurteilung sprechen sich die Teilnehmenden grösstenteils für die Vorlagen aus. Entsprechend äusserten sich 22 Kantone, 4 politische Parteien sowie 7 interessierte Or- ganisationen respektive Einzelpersonen. Die restlichen Teilnehmenden nahmen jeweils zu einzelnen Punkten Stellung und verzichteten auf eine Gesamtbeurteilung. Das BVGer enthält sich ausdrücklich einer Stellungnahme.
4 Änderung des BPR: Ergebnisse im Einzelnen
4.1 Bestimmung des politischen Wohnsitzes (Art. 3 E-BPR)
Artikel 3 E-BPR wird von 15 Teilnehmenden ausdrücklich begrüsst (AG, AI, BE, BS, FR, GE, LU, NW, OW, SO, UR, VD, ZG, ZH) und von niemandem grundsätzlich abgelehnt. Der Kan- ton VS bedauert, dass die Voraussetzungen für die ausnahmsweise mögliche Eintragung ins Stimmregister der Aufenthaltsgemeinde, namentlich der Nachweis eines fehlenden Eintrags im Stimmregister der Niederlassungsgemeinde, künftig nicht mehr auf Gesetzes-, sondern auf Verordnungsstufe geregelt werden soll. Der Kanton FR macht geltend, dass die Einfüh- rung der Bestimmung eine Übergangsfrist benötige.
Der Kanton AI bedauert, dass die in der VPR geregelten Ausnahmefälle, in denen ein politi- scher Wohnsitz in der Aufenthaltsgemeinde möglich ist, nicht gleichzeitig mit der Gesetzesän- derung konsultiert wurden. Einige terminologische Anpassungswünsche des Kantons ZG be- ziehen sich ebenfalls auf die künftige Ausgestaltung der Regelung in der VPR.