Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/15: Änderungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) · 13 Seiten
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für die Ausübung ihrer politischen Rechte am besten geeignet sind. Die geplanten Rechtsän- derungen würden nicht genügen, um die Ansprüche von Menschen mit Behinderungen zu er- füllen.
Gemäss den Behindertenverbänden (SBV, SZBlind, Procap, VESOS, IH) soll der Bund überdies bei der Vergabe der Bewilligungen für die elektronische Stimmabgabe ein besonde- res Augenmerk auf einen in allen Phasen der Stimmabgabe barrierefreien Prozess (Accessi- bility und Usability) legen.
Aus Sicht der Stadt Bern soll der Bund die Gemeinden, die E-Counting einsetzen, unterstüt- zen und in sinnvoller Weise bei der Umsetzung miteinbeziehen. Dazu könnte der Bund für maschinenlesbare Stimmzettel einen einheitlichen Standard definieren und für die Gemein- den mit E-Counting-Systemen auf seine Kosten eine Schablone herstellen und vertreiben. Al- ternativ wäre allenfalls zu prüfen, ob der Bund künftig maschinenlesbare Stimmzettel herstel- len könnte.
Die Post und eGov Schweiz begrüssen die Rechtsänderungen grundsätzlich, weisen gleich- zeitig jedoch darauf hin, dass E-Voting die barrierefreie und daher autonome Ausübung der politischen Rechte stärken kann und die adressierte Problematik noch wirksamer entschärfen könnte.
4.3 Voraussetzungen für die Verschiebung und Absage von Volksabstimmungen (Art. 10 Abs. 1ter und Art. 75a Abs. 3ter E-BPR)
Kantone
Die Kantone begrüssen die Rechtsänderung grundsätzlich (AG, AI, BE, BS, FR, GE, GL, JU, LU, NW, OW, SH, SO, TG, TI, UR, VD, VS, ZH), wobei sie einige Anpassungen anregen. Der Kanton AI erachtet die Beschränkung auf Störungen der Willensbildung, Stimmabgabe und Ergebnisermittlung als zu eng. Ausserdem sollte gemäss dem Kanton AI ergänzend zur Ab- sage oder Verschiebung auch die Möglichkeit der Einschränkung auf einzelne Abstimmungs- kanäle, beispielsweise auf die briefliche Stimmabgabe, berücksichtigt werden. Der Kanton LU möchte den Geltungsbereich ebenfalls erweitern und für den Krisenfall auch die Verschie- bung von Wahlen und den Umgang mit Stimmrechtbescheinigungen regeln.
Der Kanton GL regt an, dem Bundesrat auch die Möglichkeit einzuräumen, eine Abstimmung zu verschieben oder abzusagen, wenn die Voraussetzungen für die reibungslose Durchfüh- rung einer Abstimmung aufgrund einer «schweren Störung» nur regional – oder gar nur kan- tonal – nicht gegeben sind. Der Kanton LU ist ebenfalls der Ansicht, dass geprüft werden soll- ten, ob die Vorlage für kantonale oder regionale Krisen eine Regelung treffen sollte. Gemäss dem Kanton LU könnten sich zudem Abgrenzungsfragen gegenüber «Unregelmässigkeiten» ergeben, die mit einer Abstimmungsbeschwerde nach Artikel 77 BPR gerügt werden können, und schlägt daher vor, in Artikel 10 Absatz 1terzu verdeutlichen, dass die Bestimmung nur in Krisenfällen angewendet werden kann.
Der Kanton TG regt an die Bestimmung dahingehend zu ergänzen, dass eine Verschiebung oder Absage nur infrage kommt, wenn keine Möglichkeit besteht, die Durchführung der Ab- stimmung zu gewährleisten.
Der Kanton VS schlägt vor, den Begriff «Verschiebung» zu streichen. Der Kanton SZ ist der Ansicht, die Bestimmung sei so formuliert, dass eine Abstimmung auch noch am Abstim- mungstag oder danach abgesagt werden könne, obschon in einem solchen Fall das Resultat aufgehoben respektive nicht erwahrt werden müsste; dies solle sprachlich korrigiert werden.
Der Kanton TI regt an, die Gelegenheit der Rechtsänderung dazu zu nutzen, den Titel des Ar- tikels in allen Sprachfassungen zu vereinheitlichen.
Politische Parteien