Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/16: Änderung der Verordnung des WBF über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln · 40 Seiten

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geführt, welche den Einbezug der Binnenschifffahrt in die Logistikketten unattraktiv gemacht habe. Es bedürfe deshalb einer entsprechenden Umsetzung auf Verordnungsebene, so dass grundsätzlich alle Infrastruktur- und Umschlagskosten, die bei der Pflichtlagerhaltung entstehen, direkt dem Infrastrukturhalter und -betreiber der Siloanlage entschädigt werden. Der Entschädigungsmechanismus des Garantiefonds solle zudem Investitionen in bestehende Anlagen berücksichtigen. Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt stützen mit ihrer Stellungnahme explizit auch die Haltung der Schweizerischen Rheinhäfen, welche Bestandteil der Stellungnahme des Kantons Basel-Landschaft ist.

Der Kanton Genf ist der Auffassung, dass der Mechanismus für die notwendigen Investitionen in den Bau und Unterhalt von Lagerkapazitäten sowie für die Entschädigung der Lagerkosten vertiefter erklärt werden sollte.

Die Konferenz der kantonalen Landwirtschaftsdirektoren (LDK) hält fest, dass die Erhebung von

Garantiefondbeiträgen bei der Erstinverkehrbringung für Nahrungs- und Futtermitteln gesetzlich nicht erlaubt sei. Die Inlandproduktion solle damit nicht belastet werden, was auch so bleiben müsse. Falls die erhobenen Garantiefondsbeiträge nicht ausreichten, müsse der Bund die Kosten direkt aus der laufenden Rechnung tragen. Die langfristige Sicherstellung der Finanzierung solle im Rahmen der bevorstehenden Revision des Landesversorgungsgesetzes gelöst werden.

Grundlagen für die Neuberechnung der Lagermengen

Die Kantone Jura und Waadt fordern, dass die Bedarfsdeckung für die Vorgabe der Reichweiten der Pflichtlager weiterhin in Monaten anstatt in absoluten Zahlen ausgedrückt wird.

Dem Kanton St. Gallen erscheint das der Neuberechnung zugrunde liegende Szenario als wenig realistisch. In einer Ausnahmesituation wäre es für den Kanton St. Gallen plausibler anzunehmen, dass sowohl die inländische Produktion als auch die Importe zurückgehen würden.

Weitere Anmerkungen

Der Kanton Aargau weist darauf hin, dass die rückläufige Tendenz des Selbstversorgungsgrads in der Schweiz einer der Gründe für die Erhöhung des Pflichtlagers sei. Er erachtet es als sinnvoll, den Selbstversorgungsgrad zu erhöhen, so dass die Pflichtlager künftig wieder reduziert werden können.

Der Kanton Aargau hält fest, dass die Wertschöpfungsketten globaler und komplexer und die Risiken vielfältiger geworden sind. Der alleinige Ausbau der Pflichtlager im Ernährungsbereich sei nicht kohärent und der Sektor sollte nicht isoliert, sondern im wirtschaftlichen Gesamtkontext betrachtet werden. Notwendig seien auch Ressourcen wie Energie, Dünger, Saatgut, Pflanzenschutzmittel, aber auch auf Verarbeitungskapazitäten. Ohne diese trage die geplante Erhöhung im Ernährungsbereich kaum zur Stärkung der Versorgungssicherheit bei.

Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt verweisen auf die Stellungnahme der Schweizerischen Rheinhäfen und fordert den Aufbau und die Sicherstellung einer übergeordneten Planung von Pflichtlager-Infrastrukturen und eine direkte Abgeltung aller Infrastruktur- und Umschlagskosten, die bei der Pflichtlagerhaltung entstehen. Dabei soll die Anbindung an die Verkehrssysteme sichergestellt werden. Es bestehe Koordinationsbedarf hinsichtlich der Hafen- und Inland-Silokapazitäten und der Verknüpfung mit Umschlags- und Verkehrsinfrastrukturen. Da die Schweizerischen Rheinhäfen über keine Landreserven verfügen, seien sie auf eine hohe Auslastung ihrer Infrastrukturen und Umschlagseinrichtungen angewiesen. Deshalb sei es für die Hafenbetriebe notwendig, mit hohen Umschlagsraten pro Fläche die investitionsintensiven Umschlagssysteme kontinuierlich auslasten und betreiben zu können.