Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 75 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zum Ausführungsrecht 1. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative
4.4.2.13 Artikel 8a Absatz 8
Die GDK und mit ihr die Kantone AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, JU, NE, OW, SG, SZ, TI, TG, UR, VD, ZG und ZH beantragen folgende Änderung: «Bei Pflegeleistungen, die ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag erbracht werden, muss spätestens neun Monate nach der ersten Bedarfsermittlung wieder eine Bedarfsermittlung erfolgen. Ohne Zustimmung des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin ist nur eine einzige Erneuerung möglich. »
Sollte dieser Satz nicht gestrichen werden, dann stellen die GDK und die Kantone AI, AR,
BE, BL, BS, GR, JU, NE, OW, SG, SZ, TI, TG, UR, ZG und ZH den Eventualantrag, dass präzisiert wird, was mit «Zustimmung des Arztes / der Ärztin» gemeint ist.
GL erscheint es zudem ausreichend, wenn eine erneute Bedarfsabklärung nach spätestens 12 statt wie vorgeschlagen nach 9 Monaten erfolgt.
GE ist dagegen, dass es die Zustimmung des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin braucht, dadurch werde nur eine unnötige medizinische Leistung hinzugefügt. Die Krankenversicherer hätten bereits eine Kontrollfunktion für die von den Pflegenden durchgeführten Beurteilungen und die Pflegefachpersonen seien in standardisierten und wissenschaftlich validierten Beurteilungsinstrumenten geschult.
IMAD beurteilt den Zuzug einer Ärztin / eines Arztes gleich wie GE. Zudem sei der Begriff «Zustimmung» der Ärztin / des Arztes zu unklar und die Beschränkung der Dauer der Pflegeleistungen ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag sei nicht mit der Autonomie der Pflegefachpersonen vereinbar.
ARTISET, ASPS, SNLeaders, Spitex Schweiz und Spitex Zürich beantragen die Streichung des letzten Satzes: «Bei Pflegeleistungen, die ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag erbracht werden, muss spätestens neun Monate nach der ersten Bedarfsermittlung wieder eine Bedarfsermittlung erfolgen. Ohne Zustimmung des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin ist nur eine einzige Erneuerung möglich. »
AVASAD beantragt die folgende Änderung: «Bei Pflegeleistungen, die ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag erbracht werden, muss spätestens neun Monate nach der ersten Bedarfsermittlung wieder eine Bedarfsermittlung erfolgen. Ohne Zustimmung des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin ist nur eine einzige Erneuerung möglich. Jede Bedarfsermittlung, die 18 Monate nach der ersten erfolgt, wird in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin erstellt, sofern er oder sie dies für nötig erachtet. »
curafutura ist mit dem Gesetzesartikel grundsätzlich einverstanden, fordert jedoch eine Konkretisierung im Bezug auf die neunmonatige Pflegeleistung, sowie der nachfolgenden Bedarfsermittlung. Curafutura schlägt die Ergänzung um folgende zwei Absätze vor:
«Absatz 9. Das Zeitfenster von 9 Monaten beginnt am Tag der Bedarfsermittlung und kann nicht verlängert werden.»
«Absatz 10. Wurden zwei Bedarfsermittlungen nach Artikel 8a 1bis durchgeführt, wird die folgende Bedarfsermittlung durch den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin und einen Pflegefachmann oder eine Pflegefachfrau durchgeführt.»
Groupe Mutuel ist der Ansicht, dass die Höchstdauer zu lang ist, insbesondere weil genauere Regeln für die Koordination zwischen dem behandelnden Arzt bzw. der behandelnden Ärztin und dem Pflegepersonal fehlten. Groupe Mutuel schlägt vor, die Dauer von 18 auf 9 Monate zu verkürzen und danach nach den üblichen Regeln vorzugehen.
Auch IDS versteht nicht, warum es angesichts der Kompetenzen der Pflegefachpersonen die Zustimmung des behandelnden Arztes bzw. der behandelnden Ärztin bräuchte. Was bedeutet diese Zustimmung und in welcher Form muss sie erteilt werden? Und was, wenn jemand keine behandelnde Ärztin bzw. keinen behandelnden Arzt hat? Die Konsultation würde zusätzliche Kosten verursachen.