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Vernehmlassung 2023/24: Verordnung über die Koordination des Verkehrs zur Bewältigung von Ausnahmesituationen (VKOVA) · 10 Seiten

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a. einer Personenbeförderungskonzession nach Artikel 6 PBG;

b. einer Infrastrukturkonzession und Sicherheitsgenehmigung nach Artikel 5 EBG;

c. einer Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 8c EBG;

d. einer Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmen nach Artikel 3 STUG.

2Sie gilt nicht für Unternehmen, soweit diese die Personenbeförderung ohne Erschliessungsfunktion, nach Artikel 5 der Verordnung vom 4. November 20098 über die Personenbeförderung, anbieten.

Art. 3 Akteure des Verkehrs

Als Akteure des Verkehrs gelten die Unternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 sowie die für den Verkehr verantwortlichen Stellen von Bund und Kantonen.

Art. 4 Ausnahmesituationen

Als Ausnahmesituationen gelten:

a. natur-, technik- oder gesellschaftsbedingte Ereignisse mit kantonalen, interkantonalen, landesweiten oder internationalen Auswirkungen auf die Bevölkerung, ihre Lebensgrundlagen oder ihre Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen;

b. erhebliche Gefährdungen oder erhebliche Störungen der Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen mit unmittelbar drohenden, grossen volkswirtschaftlichen Schäden (schwere Mangellagen) denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag;

c. erhöhte sicherheitspolitische Bedrohungen mit Auswirkungen auf den Verkehr in der Schweiz;

d. Verteidigung des Landes und seiner Bevölkerung oder Unterstützung ziviler Behörden, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen.

Art. 5 Zusammenarbeit

Die Akteure des Verkehrs sind verpflichtet, zur Bewältigung von Ausnahmesituationen über die Verkehrssysteme und Aufgabenbereiche sowie bei Bedarf über die Landesgrenzen hinweg zusammenzuarbeiten.

Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere:

a. die Einrichtung von Kommunikationskanälen, damit allen Akteuren des Verkehrs alle relevanten Daten rechtzeitig zur Verfügung stehen;

b. die Umschreibung und Zuweisung der Funktionen zur Bewältigung von Ausnahmesituationen;

8 SR 745.11