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Vernehmlassung 2023/24: Verordnung über die Koordination des Verkehrs zur Bewältigung von Ausnahmesituationen (VKOVA) · 10 Seiten

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3. Abschnitt: Beauftragte Organisationen zur Koordination des Verkehrs

Art. 11

1Die beauftragten Organisationen übernehmen besondere Aufgaben zur Koordination des Verkehrs in Ausnahmesituationen.

2Beauftragte Organisationen sind:

a. die VMZ für die Nationalstrassen;

b. die SBB AG für den Eisenbahnverkehr;

c. die Postauto AG für den regionalen öffentlichen Personenverkehr und den öffentlichen Ortsverkehr auf der Strasse sowie für den öffentlichen Verkehr auf dem Wasser und mit Seilbahnen.

3Die SBB AG und die Postauto AG werden für ihre Kosten zur Erfüllung dieser besonderen Aufgaben entschädigt.

4Das BAV regelt die Einzelheiten der Entschädigung.

4. Abschnitt: Vorbereitungsmassnahmen

Art. 12 Aufgaben von Bundesstellen

1Das BAV vereinbart mit der SBB AG und der Postauto AG deren besondere Aufgaben bei der Vorbereitung auf Ausnahmesituationen und in Ausnahmesituationen sowie die Entschädigung für die Kosten zur Aufgabenerfüllung.

2Das ASTRA regelt die besonderen Aufgaben zur Vorbereitung im Bereich der Nationalstrassen.

3Die WL regelt namentlich für Gütertransporte auf der Strasse die Vorbereitung auf die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern in schweren Mangellagen.

4Das BAZL regelt die Vorbereitung im Luftverkehr auf Ausnahmesituationen.

Art. 13 Aufgaben VMZ, SBB AG und Postauto AG

1Die VMZ, die SBB AG und die Postauto AG planen und treffen in ihren Zuständigkeitsbereichen Vorbereitungsmassnahmen zur Führung des Verkehrs in Ausnahmesituationen.

2Zu den Vorbereitungsmassnahmen gehören das Erstellen von Planungsgrundlagen für den Verkehr in Ausnahmesituationen, das Führen eines Kontaktverzeichnisses, das Sicherstellen einer Krisenorganisation, das Erstellen entsprechender Dokumentationen sowie Kommunikationsprozesse. Diese Massnahmen werden mit den zuständigen Stellen von Bund und Kantonen sowie untereinander koordiniert.

3Die Massnahmen müssen geeignet sein, in jeder Ausnahmesituation sowohl den Güter-, als auch den Personenverkehr sicherstellen zu können.