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Vernehmlassung 2023/24: Verordnung über die Koordination des Verkehrs zur Bewältigung von Ausnahmesituationen (VKOVA) · 10 Seiten

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Art. 22 Koordination

1Die SBB AG koordiniert im Einvernehmen mit der Trassenvergabestelle (Art. 9d EBG) die Durchführung der vorrangigen Transporte auf der Schiene mit anderen Eisenbahnunternehmen diskriminierungsfrei, insbesondere bezüglich der Verkehrsführung und der Fahrpläne.

2Die Postauto AG koordiniert die Durchführung der vorrangigen Transporte auf der Strasse, auf dem Wasser und durch Seilbahnen mit den anderen konzessionierten Transportunternehmen für den regionalen öffentlichen Personenverkehr und den öffentlichen Ortsverkehr diskriminierungsfrei, insbesondere bezüglich der Transportkapazitäten und der Fahrpläne.

3Die VMZ koordiniert die vorrangigen Transporte auf dem Nationalstrassennetz zusammen mit den Kantonen, den Gemeinden und der Armee, insbesondere bezüglich der Verkehrsführung, -steuerung, -information, -lenkung und -leitung.

Art. 23 Prioritäten

1Reichen in einer Ausnahmesituation die Trassen, die Transportmittel oder das Personal für die Durchführung der vorrangigen Transporte nachweislich nicht mehr aus, so entscheidet das BAV nach Rücksprache mit allen Beteiligten über die Transportprioritäten.

2Die Trassenvergabestelle teilt die Trassen aufgrund der Entscheidung des BAV zu. Sie kann den Eisenbahnverkehrsunternehmen bereits zugeteilte Trassen entziehen.

3Vorbehalten bleibt die Entscheidungsbefugnis:

a. der Armee im Fall der Verteidigung des Landes und seiner Bevölkerung;

b. der WL im Fall der Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern in einer schweren Mangellage.

Art. 24 Vergütung von Leistungen

1In Ausnahmesituationen vergütet die Stelle, welche die Durchführung vorrangiger Transporte anordnet, den Unternehmen besondere Leistungen nach den im kaufmännischen Verkehr geltenden Grundsätzen.

2Vorbehalten bleibt die Kostentragung durch den Bund im Fall der Landesverteidigung und bei Militärtransporten.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung anderer Erlasse

Aufgehoben werden:

a. die Verordnung vom 18. Mai 20169 über die Koordination des Verkehrswesens im Hinblick auf Ereignisfälle;

9 AS 2016 1667