Vorlage

Vernehmlassung 2023/24: Verordnung über die Koordination des Verkehrs zur Bewältigung von Ausnahmesituationen (VKOVA) · 10 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage

Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

4Die VMZ, die SBB AG und die Postauto AG dokumentieren die geplanten und getroffenen Massnahmen.

5Die VMZ erstellt insbesondere Planungsgrundlagen wie Verkehrsmanagementpläne für den Verkehr auf den Nationalstrassen. Es koordiniert diese Massnahmen mit den zuständigen Stellen von Bund, Kantonen sowie der SBB AG und der Postauto AG.

Art. 14 Aufgaben der Unternehmen

1Die Unternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a – c müssen Massnahmen zur Vorbereitung auf Ausnahmesituationen treffen, damit sie mit den vorhandenen Verkehrsmitteln die Transportdienstleistungen so weit wie möglich aufrechterhalten können.

2Die Vorbereitungsmassnahmen sind insbesondere zur Sicherstellung des betriebsnotwendigen Personals und zur Bereitstellung der betriebsnotwendigen Mittel zu treffen. Dabei sind die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie des Arbeitnehmerschutzes angemessen zu berücksichtigen.

3Die Unternehmen planen und treffen die Vorbereitungsmassnahmen zusammen mit den auf ihrem Streckennetz zuständigen Behörden und Organisationen für Bevölkerungsschutz, innere Sicherheit und Volkswirtschaft. Dabei stimmen sie sich auch mit den Unternehmen ab, welche Anschlüsse anbieten. Sie beziehen je nach Massnahme die VMZ, die SBB AG oder die Postauto AG mit ein.

4Sie dokumentieren die geplanten und getroffenen Vorbereitungsmassnahmen.

Art. 15 Aufsicht über die Vorbereitungsmassnahmen

Das BAV beaufsichtigt die Vorbereitungsmassnahmen der SBB AG und Postauto AG nach Art. 13 und der Unternehmen nach Art. 14. Es stimmt seine Tätigkeit mit anderen für den Verkehr verantwortlichen Stellen des Bundes ab.

5. Abschnitt: Koordination des Verkehrs in Ausnahmesituationen

Art. 16 Aufgaben des Bundes

Das BAV und das ASTRA unterstützen in Absprache untereinander die kantonalen Behörden, die VMZ, die SBB AG und die Postauto AG bei der Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben zur Bewältigung der Ausnahmesituation.

Art. 17 Aufgaben von VMZ, SBB AG und Postauto AG

1Die VMZ, SBB AG und Postauto AG führen das Verkehrssystem in Ausnahmesituationen mittels einer Notfall- und Krisenorganisation. Sie arbeiten nach den Konzepten, Notfall- und Verkehrsmanagementplänen, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen, regionalen Bedürfnisse.

2Sie koordinieren sich untereinander sowie mit den für die Bewältigung der Ausnahmesituationen zuständigen Behörden und Organisationen.