Vorlage
Vernehmlassung 2023/24: Verordnung über die Koordination des Verkehrs zur Bewältigung von Ausnahmesituationen (VKOVA) · 10 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage
Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
3Sie stellen die Kommunikation mit den Behörden oder Organisationen sicher, die für die Bewältigung der Ausnahmesituation zuständig sind.
4Sie übermitteln der Nationalen Alarmzentrale bedarfsgerecht ein Lagebild ihres Zuständigkeitsbereichs.
Art. 18 Weisungsbefugnis der SBB AG und der Postauto AG
1Die SBB AG und die Postauto AG haben Weisungsbefugnis zur Bewältigung von Ausnahmesituationen. Sie können von den in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen Unternehmen insbesondere die Umsetzung von Massnahmen bezüglich Fahrplan, Betrieb, Information und Kommunikation verlangen.
2Bei Uneinigkeit zwischen der SBB AG und Postauto AG über die zu treffenden Massnahmen entscheidet das BAV nach Rücksprache mit den beiden beauftragten Organisationen über die zu treffenden Massnahmen.
6. Abschnitt: Vorrangige Transporte in Ausnahmesituationen
Art. 19 Pflicht
In Ausnahmesituationen können Unternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c dazu verpflichtet werden, Transporte zu bestimmten Zwecken vorrangig durchzuführen.
Art. 20 Anordnung, Zwecke
Die Durchführung vorrangiger Transporte anordnen können:
a. die mit Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung betrauten Organisationen und Unternehmen: zur Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag;
b. die mit Aufgaben des Bevölkerungsschutzes betrauten Organisationen von Bund und Kantonen: zum Schutz der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen;
c. die Armee: zur Verteidigung des Landes und seiner Bevölkerung oder zur Unterstützung ziviler Behörden bei erhöhten sicherheitspolitischen Bedrohungen und Gefahren.
Art. 21 Befreiung
Das UVEK kann ein Unternehmen auf Antrag von der Pflicht zur Durchführung vorrangiger Transporte befreien, wenn dem Unternehmen für die Bewältigung von Ausnahmesituationen nachweislich keine Bedeutung zukommt.