Vorlage
Vernehmlassung 2023/24: Verordnung über die Koordination des Verkehrs zur Bewältigung von Ausnahmesituationen (VKOVA) · 10 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage
Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
b. Es schätzt die Auswirkungen der bezeichneten Gefahren und Bedrohungen auf die Verkehrsinfrastruktur, die Verkehrsmittel und den Verkehrsablauf ein und teilt die Einschätzung den Akteuren des Verkehrs mit.
c. Es ermittelt den Handlungsbedarf zur Bewältigung von Ausnahmesituationen und unterstützt die Akteure des Verkehrs bei deren Planungen.
d. Es sorgt für den kontinuierlichen Austausch fachspezifischer Informationen zwischen den Akteuren des Verkehrs.
Art. 8 Aufgaben des Leitungsorgans in Ausnahmesituationen
Die Mitglieder des Leitungsorgans:
a. unterstützen mit ihren Organisationen auf strategischer Ebene ein koordiniertes Vorgehen der Akteure des Verkehrs in Ausnahmesituationen;
b. stellen einen Informationsgleichstand untereinander sicher;
c. stehen in einer Ausnahmesituation der für deren Bewältigung zuständigen Stelle bei der Koordination von Massnahmen des Verkehrs zur Verfügung.
Art. 9 Präsidium
Die Präsidentin oder der Präsident des Leitungsorgans:
a. führt das Leitungsorgan in strategischer und fachlicher Hinsicht;
b. erstattet dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) jährlich schriftlich Bericht über die Tätigkeit des Leitungsorgans;
c. kann die im Leitungsorgan vertretenen Stellen des Bundes sowie die übrigen Akteure des Verkehrs direkt kontaktieren und von ihnen die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Unterlagen und Informationen einfordern;
d. vertritt das Leitungsorgan in Ausnahmesituationen in den Gremien der Bundesverwaltung zur Krisenbewältigung.
Art. 10 Geschäftsstelle
1Das Leitungsorgan verfügt über eine Geschäftsstelle. Diese wird vom BAV betrieben.
2Die Geschäftsstelle ist zuständig für die ordentliche Geschäftsführung des Leitungsorgans.
3Sie unterstützt die Akteure des Verkehrs bei der Vorbereitung auf Ausnahmesituationen