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Vernehmlassung 2023/24: Verordnung über die Koordination des Verkehrs zur Bewältigung von Ausnahmesituationen (VKOVA) · 10 Seiten

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c. die Durchführung von Übungen.

2. Abschnitt: Leitungsorgan für die Koordination des Verkehrs

Art. 6 Organisation des Leitungsorgans

1Für die Koordination des Verkehrs zur Bewältigung von Ausnahmesituationen wird ein Leitungsorgan eingesetzt.

2Im Leitungsorgan sind vertreten:

a. das Bundesamt für Verkehr (BAV);

b. das Bundesamt für Strassen (ASTRA);

c. die Wirtschaftliche Landesversorgung (WL);

d. das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL);

e. das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit;

f. das Bundesamt für Bevölkerungsschutz;

g. die Gruppe Verteidigung des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport;

h. das Staatssekretariat des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten;

i. die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren;

j. die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz;

k. die Konferenz der kantonalen Direktoren des öffentlichen Verkehrs;

l. die Konferenz der kantonalen Verantwortlichen für Militär, Bevölkerungsschutz und Zivilschutz;

m. die Verkehrsmanagementzentrale des ASTRA (VMZ)

n. die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB AG);

o. die Postauto AG.

3Präsidentin oder Präsident des Leitungsorgans ist die Direktorin oder der Direktor des BAV; sie oder er vertritt zugleich das BAV im Leitungsorgan.

4Die Stellen und Unternehmen nach Absatz 2 Buchstaben b–o bestimmen ihr Mitglied nach Rücksprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitungsorgans.

Art. 7 Aufgaben des Leitungsorgans bei der Vorbereitung auf

Ausnahmesituationen

Das Leitungsorgan nimmt folgende Aufgaben wahr:

a. Es bezeichnet Gefahren und Bedrohungen, die auf die Verkehrsinfrastruktur, die Verkehrsmittel und den Verkehrsablauf Auswirkungen haben können.