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Vernehmlassung 2023/24: Verordnung über die Koordination des Verkehrs zur Bewältigung von Ausnahmesituationen (VKOVA) · 10 Seiten
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c. die Durchführung von Übungen.
2. Abschnitt: Leitungsorgan für die Koordination des Verkehrs
Art. 6 Organisation des Leitungsorgans
1Für die Koordination des Verkehrs zur Bewältigung von Ausnahmesituationen wird ein Leitungsorgan eingesetzt.
2Im Leitungsorgan sind vertreten:
a. das Bundesamt für Verkehr (BAV);
b. das Bundesamt für Strassen (ASTRA);
c. die Wirtschaftliche Landesversorgung (WL);
d. das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL);
e. das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit;
f. das Bundesamt für Bevölkerungsschutz;
g. die Gruppe Verteidigung des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport;
h. das Staatssekretariat des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten;
i. die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren;
j. die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz;
k. die Konferenz der kantonalen Direktoren des öffentlichen Verkehrs;
l. die Konferenz der kantonalen Verantwortlichen für Militär, Bevölkerungsschutz und Zivilschutz;
m. die Verkehrsmanagementzentrale des ASTRA (VMZ)
n. die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB AG);
o. die Postauto AG.
3Präsidentin oder Präsident des Leitungsorgans ist die Direktorin oder der Direktor des BAV; sie oder er vertritt zugleich das BAV im Leitungsorgan.
4Die Stellen und Unternehmen nach Absatz 2 Buchstaben b–o bestimmen ihr Mitglied nach Rücksprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitungsorgans.
Art. 7 Aufgaben des Leitungsorgans bei der Vorbereitung auf
Ausnahmesituationen
Das Leitungsorgan nimmt folgende Aufgaben wahr:
a. Es bezeichnet Gefahren und Bedrohungen, die auf die Verkehrsinfrastruktur, die Verkehrsmittel und den Verkehrsablauf Auswirkungen haben können.