Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/25: Kein «David gegen Goliath» beim Verbandsbeschwerderecht · 13 Seiten
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Zustimmung findet der Minderheitsantrag Munz bei den KT BE und OW. Ihrer Meinung nach muss das Beschwerderecht gegen Verfügungen, welche die Erstellung, Änderung oder Umnutzung einer Wohnung betreffen, in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 Prozent erhalten bleiben.
Folgende Teilnehmende, welche die Vorlage an sich ablehnen, stellen den Eventualantrag, falls die Gesetzesänderung angenommen wird, den Minderheitsantrag Munz zu unterstützen (bedingte Zustimmung): KSD, SP, SGB, sämtliche Umwelt- und Denkmalschutzorganisationen sowie der sia. Sie begründen ihre Haltung damit, dass Verbandsbeschwerden im Bereich der Zweitwohnungen nötig seien und oft gutgeheissen würden. Das Verbandsbeschwerderecht diene dazu, den überhitzten Markt für Zweitwohnungen einzudämmen und ermögliche es ortsansässigen Familien, Einfamilienhäuser als Erstwohnung zu erstellen. Der SIA weist darauf hin, dass das Zweitwohnungsgesetz mit vielen separaten Einheiten unter 400 m2 unterlaufen werden könne. Gemäss der Fondation Franz Weber geht es darum, mit der Beibehaltung des Verbandsbeschwerderechts gegen Zweitwohnungen eine übermässige Errichtung von Ferienwohnungen im Luxussegment zu verhindern.
Ausdrücklich abgelehnt wird der Minderheitsantrag von den KT AR, GR, SZ, VS sowie von SAB, sgv, Centre Patronal, HEV, USPI und SVIT. Der Kanton GR begründet dies damit,
dass Berggebiete mit dieser Regelung im Vergleich zum Mittelland schlechter gestellt wären. Der KT SZ hält fest, dass auch bei Zweitwohnungen ein Verzicht auf das Verbandsbeschwerderecht richtig sei. Laut der SAB kommt es auch im Bereich der Zweitwohnungen zu vielen unbegründeten Beschwerden. sgv, Centre Patronal, HEV, USPI und SVIT sind der Ansicht, dass eine solche Regelung die Vorlage aushöhlen würde.
Stillschweigend abgelehnt wird die Regelung von den KT AI, GL, JU, LU, NE, SO, TI, VD, ZG, den Gebirgskantonen, Die Mitte, FDP, SVP, dem Baumeisterverband, economiesuisse, sbv, bauenschweiz, FRI, handelskammer, metal.suisse, suissetec, suisse.ing und VIS.
Der KT FR und die BPUK, welche die Vorlage grundsätzlich ablehnen, halten fest, dass sie diese Regelung bei einer Annahme der Vorlage ablehnen würden. Die Bestimmung hätte ihrer Ansicht nach eine Ungleichbehandlung verschiedener Regionen zur Folge. Die Vorschrift würde zudem die lokalen Kompetenzen bei der Ortsplanung in Frage stellen.
Der KT NW erklärt, dass er zu diesem Antrag mangels Betroffenheit nicht Stellung nimmt.
Die KT AG, BL, GE, NE, SG, TG, UR und ZH, Grüne, Gemeindeverband, FSU und ufs, welche die Vorlage ablehnen, enthalten sich einer Stellungnahme in Bezug auf diesen Minderheitsantrag.
3.2.5 Übergangsbestimmung (Art. 25eNHG)
Die KT AI, GL und die Gebirgskantone erklären zur Übergangsbestimmung ausdrücklich ihre Zustimmung. Im Übrigen sind all jene, die der Vorlage zustimmen, mit dieser Bestimmung stillschweigend einverstanden.
3.3 Weitere Vorschläge und Bemerkungen
Der Kanton SO regt an, den Begriff der Bundesaufgaben nach Artikel 2 NHG zu
überarbeiten.
10/13 054.10-00772/00002/00018/Q324-0774