Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/25: Kein «David gegen Goliath» beim Verbandsbeschwerderecht · 13 Seiten
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Kantone JU und SZ begründen ihre Zustimmung auch damit, dass es bei der geplanten Einschränkung nur um wenige Fälle gehen dürfte. Der KT LU erachtet die Änderungen als marginal. Der KT SZ hält fest, dass der Bau von kleineren Wohnbauten in der Bauzone nicht länger ein Spielball von Schutzorganisationen sein soll.
Abgelehnt wird die Vorlage von den KT AG, AR, BL, GE, FR, NE, SG, TG, UR und ZH.
Die Kantone, welche die Vorlage ablehnen, begründen dies damit, dass dem Verbandsbeschwerderecht eine wichtige Vollzugsfunktion zukomme. Dieses Instrument ermögliche die Durchsetzung öffentlicher Interessen; mit der Vorlage würde diese Durchsetzung eingeschränkt (AG, AR). Vorgebracht wurde zudem, dass die Gesetzesvorlage das NHG komplizierter mache und Planungs- und Rechtsunsicherheit schaffe (AR, BL, NE, TG). Gemäss anderer Kantone besteht aufgrund der geringen Anzahl konkreter Fälle von Verbandsbeschwerden kein Bedarf für eine solche Gesetzesanpassung (AG, BL, GE, NE, SG, TG, UR). Der KT TG weist darauf hin, dass die meisten Einsprachen von Privatpersonen eingereicht würden.
3.1.2 Kantonale Konferenzen
Die Gebirgskantone stimmen der Vorlage vorbehaltlos zu. Sie erachten die Regelungen als gerechtfertigt und vertretbar.
BPUK und KSD lehnen die Vorlage ab. Beide sind der Ansicht, dass von den Verbandsbeschwerden selten willkürlich Gebrauch gemacht werde. Die KSD bringt vor, dass die Revision dazu führen werde, dass Investoren Vorhaben unzulässigerweise in kleinere Projekte aufteilen würden. Zudem treffe es nicht zu, dass ein Ungleichgewicht zwischen dem Verbandsbeschwerderechts nach NHG und jenem nach USG bestehe, die beiden Gesetze seinen unterschiedlich konzipiert.
3.1.3 Politische Parteien
Von den politischen Parteien befürworten die Mitte, FDP und SVP die Vorlage. Die Mitte begrüsst es, dass ein allfälliges Ungleichgewicht zwischen Gesuchstellenden und Umweltverbänden behoben werde. Die FDP hebt hervor, dass eine Flexibilisierung und mehr Verhältnismässigkeit mit der Gesetzesänderung angestrebt werde.
Ablehnend äussern sich Grüne und SP. Sie befürchten, dass die geplanten Änderungen den Natur- und Heimatschutz schwächen. Beide Parteien bringen vor, dass die Vorlage zu einer Verletzung rechtstaatlicher Grundsätze führe.
3.1.4 Dachverbände
Baumeisterverband, economiesuisse, SAB, sbv und sgv stimmen der Vorlage zu.
Gemäss dem Baumeisterverband wird mit der Vorlage eine wichtige Hürde abgebaut und es entsteht mehr Planungssicherheit für die Bauwirtschaft. economiesuisse weist darauf hin,
dass die Vorlage die Benachteiligung privater Bauherren teilweise aufhebe und des Verhältnismässigkeitsprinzip berücksichtige. Der SAB hält fest, dass das Verbandsbeschwerderecht zum Teil exzessiv benutzt werde, weshalb die Vorlage zu begrüssen sei und auch einen Beitrag an die Wohnungsknappheit leisten könne. Der sbv bringt vor, dass auch landwirtschaftliche Betriebe von der Vorlage profitieren könnten, soweit sie von solchen Projekten betroffen seien. Durch die Beschränkung des Verbandsbeschwerderechts auf grössere Bauprojekte werde das Ungleichgewicht zum Beschwerderecht nach USG, wo nur UVP-pflichtige Vorhaben dem Beschwerderecht unterliegen würden, behoben.
Gemeindeverband und SGB lehnen die Vorlage ab. Gemäss dem Gemeindeverband ist das Verbandsbeschwerderecht ein bewährtes Instrument, welches die Gemeinden verpflichtet, wichtige Interessen bei Bewilligungsverfahren hinreichend zu berücksichtigen. Der SGB macht geltend, dass mit dem Verbandsbeschwerderecht nur die Einhaltung des geltenden Rechts verlangt werden könne.
5/13 054.10-00772/00002/00018/Q324-0774