Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/25: Kein «David gegen Goliath» beim Verbandsbeschwerderecht · 13 Seiten

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19.409 Pa. Iv. Bregy Liste der Vernehmlassungsteilnehmenden

1 Ausgangslage

Am 14. März 2019 reichte Philipp Bregy die parlamentarische Initiative 19.409 «Kein David gegen Goliath beim Verbandsbeschwerderecht» ein. Er beantragte, dass das Natur- und Heimatschutzgesetz vom 1. Juli 1966 (NHG) dahingehend zu ändern sei, dass das Verbandsbeschwerderecht nach Artikel 12 NHG bei kleineren Einzelprojekten innerhalb der Bauzone einzuschränken sei.

Im Rahmen des Verfahrens zur Vorprüfung von parlamentarischen Initiativen (Art. 109 Abs. 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002) gab die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates (UREK-N) der Initiative am 10. August 2020 mit 13 zu 10 Stimmen bei einer Enthaltung Folge. Die Schwesterkommission des Ständerates stimmte dem Beschluss der UREK-N am 16. Oktober 2020 mit 8 zu 4 Stimmen zu. Im Anschluss erarbeitete die UREK-N einen Vorentwurf. Sie stimmte diesem am 28. März 2023 mit 13 zu 9 Stimmen bei einer Enthaltung zu und schickte ihn in die Vernehmlassung.

Konkret ist folgende Anpassung vorgesehen: Artikel 12 Absatz 1bisNHG soll dahingehend angepasst werden, dass das Verbandsbeschwerderecht nach Artikel 12 ff. NHG bei Wohnbauten mit einer Geschossfläche von weniger als 400 m2 innerhalb der Bauzone grundsätzlich nicht mehr besteht. In Fällen, in denen solche Vorhaben in besonders sensiblen Gebieten geplant sind, soll das Beschwerderecht jedoch nicht aufgehoben werden. Entsprechend wäre die Verbandsbeschwerde in geschützten Ortskernen, in unmittelbarer Nähe von geschichtlichen Stätten oder von Kulturdenkmälern (Art. 12 Abs. 1bislit. a NHG) und bei Vorhaben, die innerhalb von nationalen, regionalen oder lokalen Biotopen sowie innerhalb von Gewässerräumen geplant sind (Art. 12 Abs. 1bislit. b NHG), nach wie vor möglich.

Gemäss Minderheitsantrag Jauslin soll das Beschwerderecht nur bei Wohnbauten mit einer Geschossfläche von weniger als 250 m2 eingeschränkt werden (Art. 12 Abs. 1bisEinleitungssatz NHG). Zudem soll das Recht auch erhalten bleiben bei der Realisierung von Bauten in Bauzonen, die für eine Auszonung als geeignet erscheinen (Art. 12 Abs. 1bisBst. c NHG). Schliesslich soll gemäss Minderheitsantrag Munz das Beschwerderecht bestehen bleiben bei Wohnbauten, die dem Zweitwohnungsgesetz unterstellt sind (Art. 12 Abs. 1bisBst. d NHG).

Der Wortlaut der vorgeschlagenen Änderungen:

Art. 12 Abs. 1bis

1bisDas Beschwerderecht steht den Organisationen nicht zu gegen Verfügungen, die sich auf Wohnbauten mit einer Geschossfläche von weniger als 400 m2

innerhalb von Bauzonen beziehen; das Beschwerderecht bleibt bestehen bei Wohnbauten:

a. innerhalb von bedeutenden Ortsbildern oder wenn die Vorhaben

geschichtliche Stätten oder Kulturdenkmäler direkt betreffen oder wenn sie

b. in unmittelbarer Nähe davon errichtet werden sollen; oder

innerhalb von Biotopen von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung oder innerhalb des Gewässerraums

Minderheit (Jauslin, Clivaz Christophe, Egger Kurt, Flach, Girod, Grossen Jürg,

Klopfenstein Broggini, Masshardt, Munz, Nordmann, Schneider Schüttel, Suter)

Art. 12 Abs. 1bisEinleitungssatz und Bst. c

1bisDas Beschwerderecht steht den Organisationen nicht zu gegen Verfügungen, die sich auf Wohnbauten mit einer Geschossfläche von weniger als 250 m2 innerhalb von Bauzonen beziehen; das Beschwerderecht bleibt bestehen bei Wohnbauten:

c. innerhalb von Bauzonen, die für eine Auszonung als geeignet erscheinen.

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