Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/25: Kein «David gegen Goliath» beim Verbandsbeschwerderecht · 13 Seiten

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Umwelt- und Denkmalschutzorganisationen 1414

Weitere Kreise 12 315

Gesamt 34 3468

Zustimmung findet der Mehrheitsantrag bei den KT AI, BE, GL, GR, JU, LU, SO, SZ, TI, VD, VS und ZG, den Gebirgskantonen, den Parteien die Mitte, FDP und SVP, den Dachverbänden Baumeisterverband, economiesuisse, SAB, sbv, und sgv, den weiteren Kreisen bauenschweiz, Centre Patronal, FRI, handelskammer, HEV, metal.suisse, suissetec, suisse.ing, uspi, SVIT und VIS.

Sie machen grösstenteils geltend, die geplanten Änderungen sähen eine vertretbare Einschränkung des Verbandsbeschwerderechts vor und der Schutz von sensiblen Gebieten (namentlich geschützten Ortskernen) werde beibehalten. Ein allfälliges Ungleichgewicht zwischen Gesuchstellenden und Umweltverbänden werde durch die Gesetzesänderung behoben. Es wird begrüsst, dass eine Flexibilisierung und mehr Verhältnismässigkeit mit der Gesetzesänderung angestrebt wird.

Mehrere Teilnehmende fordern, dass die Schwelle für das Beschwerderecht bei einer Geschossfläche von 600 m2 und nicht bei einer solchen von 400m2 liegen solle (Centre Patronal, FRI, HEV, USPI, SVIT). Die handelskammer fordert eine Schwelle für die Ausübung des Verbandsbeschwerderechts von 1000 m2 Geschossfläche.

Der KT SO schlägt vor, anstelle von bedeutenden Ortsbildern von Ortsbildern von nationaler Bedeutung zu sprechen und den Ausdruck in unmittelbarer Nähe zu streichen; auch bauenschweiz verlangt das Letztere. Die FDP hält fest, dass der Begriff in unmittelbarer Nähe unklar sei. Zudem müsse der Bund dazu Ausführungsbestimmungen erlassen. Auch der Kanton VD verlangt solche Ausführungsbestimmungen; er ist der Ansicht, dazu müsse die Gesetzesvorlage noch entsprechend ergänzt werden. Die FDP, bauenschweiz und suisse.ing fordern zudem eine Definition für Wohnbauten. Auch der SIA bringt vor, dass diesbezüglich Klarheit geschaffen werden müsse. Der svu bringt vor, dass anstelle von Geschossflächen nach "SIA" andere Kriterien gewählt werden müssten, um festzulegen, ob eine Verbandsbeschwerde möglich ist oder nicht (namentlich Gebäude-Volumina inkl. Balkone, Loggien).

Der KT SZ hält fest, dass im NHG über die Pa. Iv. Bregy hinaus keine weiteren Ausnahmen vom Verbandsbeschwerderecht aufgenommen werden sollen.

Der KT VD befürchtet, dass die Vorlage zu wenig sicherstelle, dass die Umweltorganisationen gegen Vorhaben in Bauzonen, die Auswirkungen auf geschützte Gebiete haben, nach wie vor eine Beschwerde erheben könnten.

sgv und hev halten fest vor, dass Bauten im Gewässerraum ebenfalls vom Beschwerderecht ausgenommen werden sollen.

Abgelehnt wird der Mehrheitsantrag von den KT AG, AR, BL, GE, FR, NE, OW, SG, TG, UR, und ZH, den Parteien Grüne und SP, den Dachverbänden Gemeindeverband und SGB, den Umwelt- und Denkmalschutzorganisationen BirdLife Schweiz, DarkSky, Fondation Franz Weber, Greenpeace, Pro Natura, PUSCH, SAC, SES, SL, akd, Alliance patrimoine, AS, Heimatschutz und NIKE, den weiteren Kreisen FSU, SIA und ufs.

Die KT SG, TG und FR sowie die BPUK sind der Ansicht, dass 400 m2 nicht als klein zu beurteilen sei. Der KT UR, die Grünen, Greenpeace, Fondation Franz Weber, Pro Natura,

PUSCH und SES bezeichnen die Schwelle von 400 m2 als willkürlich. Gemäss dem Kanton ZH ist die Geschossfläche als Abgrenzung gänzlich ungeeignet. Der KT ZH und die BPUK verlangen, dass nicht nur Ortsbildteile mit dem höchsten Erhaltungsziel vom Beschwerderecht erfasst sein sollen, sondern auch Ortsbilder mit geringerem Erhaltungsziel. Gemäss DarkSky besteht auch bei Bauten mit weniger als 400 m2 Geschossfläche das Problem von

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