Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/25: Kein «David gegen Goliath» beim Verbandsbeschwerderecht · 13 Seiten

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3.1.5 Umwelt- und Denkmalschutzorganisationen

Die Umwelt- und Denkmalschutzorganisationen lehnen die Vorlage ab (BirdLife, DarkSky, Fondation Franz Weber, Greenpeace, Pro Natura, PUSCH, SAC, SES, SL, akd, Alliance Patrimoine, AS, Heimatschutz und NIKE). Sie begründen die Ablehnung damit, dass die Gesetzesänderung eine Verletzung rechtstaatlicher Grundsätze mit sich bringe und zu einer Schwächung bei der Umsetzung des Natur- und Heimatschutzes führe. Sie betonen, dass eine Einschränkung des Beschwerderechts nicht gerechtfertigt sei und dass kein Handlungsbedarf bestehe. Zudem führe die partielle Abschaffung des Verbandsbeschwerderechts zu einer Verkomplizierung der Rechtsordnung und des Vollzugs.

Akd, AS, Heimatschutz und NIKE bringen vor, dass das Verbandsbeschwerderecht für die Mehrzahl der schützenswerten Ortsbilder nicht mehr greifen würde. Auch sei unklar, ob sich bei den geschichtlichen Stätten und Kulturdenkmälern nur jene Objekte, die unter dem Schutz des Bundes stünden, erfasst seien oder ob auch Objekte von kantonaler oder kommunaler Bedeutung unter die neue Regelung fallen würden. Schliessen halten die Denkmalschutzorganisationen fest, dass das Verbandsbeschwerderecht bei Abbrüchen (ohne Neubauten) von ortsbaulich wichtigen Zeugen wie Speicher, kleinen Scheunen etc. nicht mehr ergriffen werden könnte, was gravierend sei.

3.1.6 Weitere Kreise

Folgende weitere Kreise stimmen der Vorlage zu: bauenschweiz, Centre Patronal, FRI, handelskammer, HEV, metal.suisse, suissetec, suisse.ing, uspi, SVIT, svu und VIS.

Sie halten fest, dass das Verbandsbeschwerderecht grundsätzlich zu begrüssen sei, dass aber nicht exzessiv davon Gebraucht gemacht werden dürfe. Mit der Vorlage werde das Beschwerderecht in vernünftige Bahnen gelenkt (bauenschweiz, Centre Patronal, hev, metal. suisse, suissetec, suisse.ing, SVIT und VIS). Centre Patronal, metal.suisse, uspi und VIS sind der Ansicht, dass sich durch die Vorlage das Ungleichgewicht, welches zum Verbandsbeschwerderecht nach USG bestehe, beheben lasse. Die svu erachtet die Vorlage nur dann als wirksam, wenn anstelle der Geschossfläche ein anderes Kriterium für die Abgrenzung gewählt werde. Die handelskammer stellt das Verbandsbeschwerderecht grundsätzlich in Frage.

FSU, SIA und ufs lehnen die Vorlage ab. FSU und SIA sind der Ansicht, dass es keine Gründe für eine Einschränkung des bewährten Instruments der Verbandsbeschwerde gebe. Der SIA weist darauf hin, dass die Statistik zum Verbandsbeschwerderecht zeige, dass solche Beschwerden oft gutgeheissen würden. Zudem würde die Vorlage mit dem Begriff der Geschossfläche unpräzise und willkürliche Masse zur Abgrenzung vorsehen (SIA und ufs). Die ufs weisen zudem darauf hin, dass die meisten Beschwerden von Privaten erhoben werden.

3.2 Stellungnahme zu einzelnen Artikeln 3.2.1 Mehrheitsantrag Art. 12 Abs. 1bis lit. a und b NHG Zustimmung Ablehnung Total Kantone 13 1124

Kantonale Konferenzen 1 23

Politische Parteien 3 25

Dachverbände 5 27

6/13 054.10-00772/00002/00018/Q324-0774