Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 59 Seiten

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2021 zur Kenntnisgenommen;das VBS wurde mit der weiterenUmsetzung beauftragt. Das MG ist entsprechend anzupassen.

1.1.7 Fortbildung und Forschung im militärischen Gesundheitswesen

Im militärischen Gesundheitswesen sollen punktuelle Regelungslücken geschlossen werden. Dies betrifftdie Fortbildungvon Militärärztinnenund Militärärzten,Gesundheitsfachpersonen und von weiteren im Bereich des militärischen Gesundheitswesens tätigenPersonen sowie die Forschung. Für den zivilen Gesundheitsbereich bestehen bereits entsprechende Vorgaben. Durch das Etablieren und Implementieren einer zweckmässigen Fortbildung und einer adäquaten, zukunftsgerichteten Forschung lässt sich eine hochqualitative,die wachsenden Anforderungen im gesamten Gesundheitssektor berücksichtigende Leistungserfüllungim Bereich des militärischen Gesundheitswesens massgeblich fördern. Die vorgeschlagene Neuregelung im Bereich des militärischenGesundheitswesens trägtzudem dem verfassungsmässigen Auftrag an den Bund, für eine ausreichende, allen zugängliche medizinische Grundversorgung von hoher Qualitätzu sorgen, in angemessener Weise Rechnung. Die Anpassungen von Artikel48b MG sind Grundvoraussetzung dafür, dass militärische Patientinnen und Patienten in qualitativer Hinsicht gleichbehandelt werden wie zivile Patientinnenund Patienten.

1.1.8 Forschung und Entwicklung bei der Beschaffung von Armeematerial und Regelung der Offset-Geschäfte

Der Bund hält in seinen Grundsätzen zur Rüstungspolitik fest, dass die sicherheitsrelevante Technologie- und Industriebasis und speziell die sicherheitsrelevanten

Schwerpunkttechnologien grundsätzlich mit marktverträglichen Massnahmen geförden werden sollen, insbesondere durch die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Forschungseinrichtungen und Unternehmen. Dazu stehen dem Bund verschiedene Steuerungs- und Stützungsinstrumente zur Verfügung, unter anderem die anwendungsorientierteForschung sowie die Innovationsförderung.

Die klassische Rüstungsindustrie hat, gerade wegen der weitgehenden staatlichen Regulierung ihrer Märkte, teilweise Mühe, zeitnah auf technologische Entwicklungen zu reagieren. Oft sind es somit kleinere und mittlere Unternehmen sowie Start-ups, welche die eigentlichen Innovationstreiberdarstellen. Für solche Firmen mit auf den zivilen Markt ausgerichteten Lösungen ist es oft ausgesprochen schwierig, den sicherheits- und wehrtechnischen Nutzen ihrer Entwicklungen zu erkennen. Gleichzeitig stelltder internationaleRüstungs- und Sicherheitsbereich einen regulatorisch ausgesprochen komplexen Markt dar. Aus diesem Grund ist es insbesondere für hochinnovative Firmen wenig attraktiv, ihre zivilen Lösungen für den Rüstungsmarkt weiterzuentwickeln. Um diese Kluftzu überwinden, braucht es insbesondere im Bereich der Sicherheitspolitikgeeignete Instrumente, welche die Verwertung von Innovationen der sicherheitsrelevanten Technologie- und Industriebasis (STIB) und die Flexibilität bei der Lösungsfindung in einem sich stets wandelnden Umfeld ermöglichen. Dies kann mittels Forschung und Entwicklung erreicht werden.

Die festgestellten Regelungslücken, die im Bereich der sicherheitspolitischen Forschung und Entwicklung bestehen, sollen geschlossen werden. Die neue gesetzliche Grundlage soll es dem VBS ermöglichen seine Aufgaben mittels Forschung und Entwicklung wahrzunehmen und damit ein innovatives Umfeld für die Weiterentwicklung der sicherheitspolitischenInstrumentezu schaffen. Ebenso soll es dem VBS künftig ermöglichtwerden, an bestehenden Förderprogrammen teilzunehmen, insbesondere,