Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 59 Seiten

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den Wechsel einer kantonalenZuweisungfür besondere Aufgaben. Auch solche Anderungen mussten über den Rechtssetzungsprozess durch die Departementschefin oder den Departementschef VBS genehmigt werden.

Strukturelleoder technische Bestimmungen, oft auch untergeordneten Ausmasses,

lassen sich mit den aktuellen Rechtsgrundlagen wenig flexibel anpassen. Um in Zukunft besser den veränderten Bedürfnissen und Rahmenbedingungen entsprechen zu können, wird eine stufengerechte Kompetenzdelegation an das VBS und die Gruppe Verteidigung benötigt. Die aktuelle Kompetenzdelegation der Bundesversammlung an den Bundesrat und das VBS gemäss Artikel 93 Absatz 2 MG soll auf die Gruppe Verteidigung erweitert werden.

Eine weitere Kompetenzdelegationauf Stufe Bundesrat betrifftdie Festlegung von Einzelheiten zu den Ausbildungsdiensten der Unteroffiziere, der höheren Unteroffiziere und der Offiziere. Nach den geltenden rechtlichen Grundlagen müssen notwendige technische Anpassungen von Detailangaben, beispielsweise Namensänderungen von Lehrgängenoder inhaltlichenBeschreibungen durch die Chefin oder den Chef VBS genehmigtwerden. Um in Zukunft besser den veränderten Bedürfnissen und Rahmenbedingungen entsprechen zu können, wird auch hier eine stufengerechte Kompetenzdelegationan die Gruppe Verteidigung benötigt. Neu soll das VBS deshalb diese technischenBestimmungenund Ausführungen an die Gruppe Verteidigung delegieren können.

1.1.11 Kommissariatsdienst und Truppenrechnungswesen

Die Verordnung der Bundesversammlung vom 30. März 19498über die Verwaltung der Armee (VBVA) ist aus einem von der Bundesversammlung genehmigten Verwaltungsreglement der Armee entstanden. Darin werden die Rechtsbeziehungen im KommiSsariatsdierIstder Armee zwischen Bund, Kantonen, Gemeinden, Privatpersonen und den Angehörigen der Armee geregelt. Mit der geltenden VBVA wurde eine solide Rechtsgrundlage für den KommissariatsdierIst in Friedens- und in Krisenzeiten geschaffen .

Die VBVA ist aus verschiedenen Gründen nicht mehr in allen Punkten zeitgemäss und wurde daher überprüft.Da viele aktuelle Inhalteder VBVA Verordnungscharakter haben, wird beantragt, die noch auf Gesetzesstufe zu regelnden Inhalte in das MG zu überführen und die VBVA aufzuheben. Inhaltlichsollen alle Punkte, welche die Kernelemente des Kommissariatsdienstes ausmachen und den direkten Einfluss auf die Rechte der Armeeangehörigen sowie Pflichten von Dritten haben, in das MG überführt werden. Es geht dabei neben der Versorgung der Angehörigen der Armee um Besonderheiten im Bereich der Geldversorgung der Truppe und der Führung und Revision der Buchhaltungender Miliz. Weiter geht es um die Aufgaben der Einwohnerinnen und Einwohner sowie den Gemeinden im Zusammenhang mit der Unterbringung der Angehörigen der Armee, deren Material und Fahrzeuge.

Für die Milizverbände ist das Bundesgesetz vom 7. Oktober 20059 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (FHG) nicht anwendbar, das angepasste MG sowie die Ausführungsverordnung bildet die Rechtsgrundlage für den KommissariatsdierIst der Armee. Die finanziellenMittelwerden der Truppe unter der Oberleitungder Logistik-

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