Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 59 Seiten
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wie die Armee ihre IKT-Systeme im Sinne eines «Business ContinuityManagements» (BCM) selbständig aufrechterhalten kann. BCM, also die Sicherung der Betriebskontinuität, zielt darauf ab, die Widerstandsfähigkeit, die Lieferketten und die kritischen Infrastrukturenzu überprüfen und deren Resilienz zu stärken, also die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass diese auch bei relevanter Gefährdung fortbestehen können. Neu müssen auch die Aspekte der Resilienz und der Betriebskontinuitätder IKT-Systeme der Armee und der Militärverwaltunginklusive der Abwehr von Cybervorfällen und -angriffenerfasst werden. Die Armee muss auch in Friedenszeiten im Rahmen der BCM Massnahmen treffenkönnen, um die Betriebsmittelbzw. die späteren Requisitionsgüterzu sichern. Dazu gehört auch, dass die Armee als Ultima Ratio die Möglichkeiterhält, Nutzungseinschränkungen oder Verbote gegenüber Dritten (z.B. im Zusammenhang mit Sensoren) auszusprechen.
Rechtliche Grundlagen für die Sicherstellung der Betriebskontinuität und die Stärkung der Resilienzder Gesamtsysteme der Armee in allen Lagen fehlen. Gerade die sich veränderte Bedrohungslage (Ukraine-Krieg, Taiwan-Konflikt) mit vielfältigen hybriden Bedrohungsformen und steigenden Cyberangriffen zeigt, dass die rechtlichen Grundlagen entsprechend angepasst werden müssen, damit eine agile Handlungsweise der Armee und der Militärverwaltunggewährleistetwerden kann.
1.1.3 Aktualisierung der Requisitionsinstrumente
Ein Mittelzur Sicherstellung der militärischen Handlungsfähigkeit im Aktiv- oder Assistenzdienst ist die Requisition. Diese dient dazu, in Notlagen die Herstellung von Gütern und das Erbringen von Dienstleistungen zu planen und zu gewährleisten, die für die soziale Sicherheit, zum Schutz der öffentlichenGesundheit sowie für den Bedarf der Armee oder der Militärverwaltungunerlässlich sind.
Allerdings ist der Geltungsbereich der bestehenden gesetzlichen Grundlagen auf den Aktivdienst oder den Assistenzdienst begrenzt. Voraussetzung für den Aktivdienst ist ein Verteidigungsfall oder die Abwehr einer schwerwiegenden Bedrohung für die innere Sicherheit. Voraussetzung für einen Assistenzdienst ist die Notwendigkeit einer Hilfeleistungder Armee an zivile Behörden, wenn deren eigene Mittelin einer ausserordentlichenLage erschöpft sind. Beides bedingt einen Truppeneinsatz, welcher durch den Bundesrat oder das Parlament zu genehmigen ist. Angesichts moderner Konfliktformen bedeutet Verteidigung aber nicht mehr ausschliesslich die Abwehr eines herkömmlichen militärischen bewaffneten Angriffs eines anderen Staates (in die physischen Wirkungsräume Boden, Luft, maritimer Raum und Weltall), sondern der ganzheitliche Schutz von Land und Bevölkerung. Dazu gehört neu auch der CER als Bindegliedzwischen den physischen Wirkungsräumen. Der CER ist eine etablierte Dimension zur Machtausübung, Konfliktverbreitungund -führung, sowohl im zivilen wie auch im militärischen Bereich. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen sollen daher so angepasst werden, dass die Betriebsmittelder Armee in allen Lagen gewährleistetsind, nicht nur im Aktiv- oder Assistenzdienst wie bisher. Dies insbesondere, weil Cyberangriffe oder andere hybride Bedrohungen noch keinen Aktivdienst auslösen müssen. Allerdings sind ausserhalb eines Aktiv- oder Assistenzdienstes Requisitionsmassnahmen nur im Hinblick auf eine drohende Lageveränderung gerechtfertigt
Entsprechend wird entlang der digitalen Lieferketten der Requisitionsumfang erweitert, damit nebst beweglichem und unbeweglichem Eigentum auch beherrschbare Naturkräfte (wie etwa Strom, Daten und Funkfrequenzen), Immaterialgüter, Arbeits- und Dienstleistungen requiriert werden können.