Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 59 Seiten
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die gesundheitsbezogenen Daten zudem auch automatisiert mittels computergesteuerter Algorithmen ausgewertet werden, und somit ein «Profiling» im Sinn von Artikel 5 Buchstabe f DSG erfolgt, ist auch Art. 26 MIG entsprechend anzupassen.
Personen, welche ihre Daten im ISport bearbeiten lassen wollen, haben eine schriftliche Einwilligungserklärung abzugeben. Mit dieser bestätigen sie, dass sie mündlich und schriftlich über Zweck, Ablauf und eventuelle Risiken der Datenbearbeitung aufgeklärt worden sind, dass sie diese Informationenverstanden haben, dass offene Fragen geklärt worden sind, und dass sie Kenntnis von ihrem Recht haben, die Einwilligung zur Datenbearbeitung jederzeit zu widerrufen.
Mit ISport soll die Früherkennung kritischer Gesundheitszustände der Stellungspflichtigen und der Armeeangehörigen ermöglicht werden (vgl. Art. 1791Bst. c). Weiter soll ISport dazu beitragen, ihre Fitness, Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit und Gesundheit zu erhalten bzw. zu verbessern (vgl. Art. 179f Bst. b). Dies dient der Prävention hinsichtlich ausbildungs-, einsatz- und berufsbedingtenUnfällen, Verletzungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Armee (vgl. Art. 1791Bst. d). ISport kann insbesondere auch dabei helfen, die betroffenen Personen für diese Thematik zu sensibilisieren und dadurch für die Zweckerreichung zu motivieren.
4.5 Fernmeldegesetz
Art. 47 Abs. 4
Mit der Aktualisierung und Ergänzung von Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe c sowie Absatz 2 MG kann Artikel 47 Absatz 4 FMG gestrichen werden
4.6 Bundesgesetz über den Erwerbsersatz
Art. 1 a Abs. 11)is
Entsprechend der Ergänzung von Artikel 30 MG muss die Präzisierung gemacht wer-
den, wonach Rekrutinnenund Rekruten auch Anspruch auf Erwerbsersatz haben,
wenn ein Unterbruch (beispielsweiseüber Fest- und Feiertage) von höchstens sechs Wochen besteht.
4.7 Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee
Die noch notwendigen Bestimmungen der VBVA soIIen vollumfänglich in das MG integriert werden. Andere Bestimmungender VBVA, welche eher Ausführungscharakter haben, werden in der entsprechenden Ausführungsverordnung aufgenommen. Dadurch werden die entsprechenden Inhalte der VBVA im MG systematisch einfacher erfassbar. Die wesentlichen Elemente der Versorgung der Angehörigen der Armee und
die Bestimmungenüber das finanzielleRechnungswesender Armee werden zentral
zusammengefasst, was die Übersicht erleichtert. Die Kompetenzen der Bundesversammlungwerden nichtbeschnitten,da sie die rechtsetzende Behörde ist. Durch die Übernahme der noch benötigten Inhalte in das MG kann die VBVA auf denselben Zeitpunkt aufgehoben werden, in dem das revidierte MG und die nachgeordneten Verordnungen in Kraft treten werden.