Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/27: Änderung des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG): Teilnahme der Kantone am Prämiengenehmigungsverfahren, Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen · 9 Seiten
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1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
1.1.1 Teilnahme der Kantone am Prämiengenehmigungsverfahren
Das Prämiengenehmigungsverfahren wurde mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG1) geändert. Gemäss Artikel 16 Absatz 6 KVAG können die Kantone vor Genehmigung des Prämientarifs zu den für ihren Kanton geschätzten Kosten gegenüber den Versicherern und der Aufsichtsbehörde Stellung nehmen. Sie verfügen über das nötige Know-how und die erforderlichen Kenntnisse, um die Kostenschätzungen für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet zu überprüfen. Sie können die Kosten auch beeinflussen, da sie für die Spitalplanung und die Genehmigung bestimmter Tarife zuständig sind (Art. 46 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung; KVG2).
Damit sie sich zu den Kosten äussern können, gibt das Bundesamt für Gesundheit (BAG) jedem Kanton jedes Jahr alle Unterlagen und Informationen ab, die er benötigt, darunter die umfassenden Kostendaten, die Stammdaten der Versicherer, alle Prämien des Folgejahres für sein Hoheitsgebiet, die mittleren Prämien des Kantons nach Region und Altersgruppe, die kantonale Erfolgsrechnung, die detaillierten Versichertenbestände aller Kantone, eine Übersicht über die Reserven der Versicherer für die ganze Schweiz und die provisorischen Mutationen der Versicherer3. Nur die Schätzungen der Versicherer zum Verhältnis zwischen Kosten und Prämien für das laufende und das folgende Jahr werden nicht an die Kantone weitergegeben.
Seit dem Inkrafttreten des KVAG können sich die Kantone jedoch nicht mehr direkt zu den Prämientarifen selbst äussern. Sie sind aber der Ansicht, dass die Kostenanalyse untrennbar mit der Prämienbemessung verbunden ist, da letztere eine direkte Folge davon ist und das Schlüsselelement der Gesundheitsausgaben darstellt. Sie haben Kompetenzen in diesem Bereich entwickelt und möchten diese im Interesse ihrer Bevölkerung nutzen dürfen. Auf der Grundlage unvollständiger Informationen ist es für sie zudem schwierig, angemessene Beobachtungen zu den Kosten und Prämien zu formulieren.
Die Kantone fordern mehr Rechte im Prämiengenehmigungsverfahren. Sechs Kantone haben zu diesem Zweck eine gleichlautende Initiative eingereicht:
- Tessin (20.300) Verfahren zur Genehmigung der Krankenversicherungsprämien.
Umfassende Information der Kantone zur Ermöglichung einer zweckdienlichen Stellungnahme
1 SR 832.12
2 SR 832.10
3 Für eine vollständigere Liste siehe Erklärungen von Bundesrat Alain Berset im Ständerat im Jahr 2021 (AB SR 2021 125). 3/9