Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/27: Änderung des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG): Teilnahme der Kantone am Prämiengenehmigungsverfahren, Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen · 9 Seiten
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Mitgliedstaaten können weitgehend selbst über die Struktur, den persönlichen Geltungsbereich, die Finanzierungsmodalitäten und die Organisation ihrer Sozialversicherungssysteme bestimmen. Dabei müssen sie aber die in den Verordnungen (EG) Nr. 883/20049 und Nr. 987/200910 vorgeschriebenen Grundsätze zur Koordinierung, wie das Diskriminierungsverbot, die Berücksichtigung der Versicherungszeiträume und die Erbringung von grenzüberschreitenden Leistungen, einhalten.
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Beantragte Neuregelung
Die Vorlage soll in erster Linie die Beteiligung der Kantone am Prämiengenehmigungsverfahren stärken. Diese sollen alle Informationen und Unterlagen erhalten, die sie benötigen, um sich zur Kostenschätzung und auch zu den Prämieneingaben der Versicherer für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet zu äussern. Die Vorlage ändert das aktuelle Verfahren, indem sie vorsieht, dass die Kantone ihre Stellungnahme zu den Kostenschätzungen nur gegenüber der Aufsichtsbehörde abgeben. Seit dem Inkrafttreten des KVAG haben sie dies gegenüber den Versicherern nie getan. Den Kantonen soll neu das Recht eingeräumt werden, zu den Prämieneingaben der Versicherer für ihr Hoheitsgebiet eine Stellungnahme an die Aufsichtsbehörde abgeben zu können. Die Aufsichtsbehörde koordiniert den Informationsfluss zwischen den verschiedenen Akteuren (z.B. Fragen der Kantone zu einzelnen Kostenschätzungen der Versicherer) und gewährleistet die Gleichbehandlung der Kantone.
Zusätzlich enthält die Vorlage eine Änderung der Regelung zum Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen. Sie sieht vor, dass der Rückvergütungsbetrag den Kantonen gewährt wird, wenn die Prämie der versicherten Person vollständig durch die Prämienverbilligung gedeckt ist.
3.2 Umsetzung
Was die Stärkung der Rolle der Kantone im Prämiengenehmigungsverfahren betrifft, so kann die neue Bestimmung umgesetzt werden, ohne dass der Bundesrat sie in der Verordnung präzisiert. Jedes Jahr im Frühling schickt das BAG den Kantonen ein ausführliches Schreiben, in dem es ihnen den Ablauf des Verfahrens, die ihnen zugestellten Unterlagen und die Fristen für die einzelnen Schritte erläutert. Dieses Schreiben wird ergänzt, sobald die Gesetzesänderung in Kraft getreten ist. Die neue Regelung zum Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen erfordert eine Verordnungsänderung, um die Modalitäten der Rückerstattung anzupassen.
4 Erläuterung der Bestimmungen
Art. 16 Abs. 6
Nach dem geltenden Recht können die Kantone im Rahmen des Prämiengenehmigungsverfahrens zur Kostenschätzung Stellung nehmen. Ihre Stellungnahme ist sehr wichtig, denn sie verfügen über das fundierteste Wissen zur Überprüfung der Kostenschätzungen, die ihr Hoheitsgebiet betreffen. Diese Bestimmung wird dahingehend präzisiert, dass die Kantone nur gegenüber der
9 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.
10 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1 5/9