Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/27: Änderung des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG): Teilnahme der Kantone am Prämiengenehmigungsverfahren, Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen · 9 Seiten

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6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Gemäss Artikel 117 Absatz 1 Bundesverfassung (BV)14 hat der Bund die Kompetenz, Vorschriften über die Krankenversicherung zu erlassen.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen müssen mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar sein. Sie müssen insbesondere mit den Verpflichtungen aus dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA)15 sowie aus dem Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)16 vereinbar sein. Anhang II zum FZA und Anhang K Anlage 2 zum EFTA-Übereinkommen führen dazu aus, dass in der Schweiz im Verhältnis zu den EU- oder EFTA-Staaten das europäische Koordinationsrecht der EU betreffend die Systeme der sozialen Sicherheit, zum Beispiel die Verordnung (EG) Nr. 883/200417 sowie die Verordnung (EG) Nr. 987/200918, gestützt auf Artikel 95a KVG, anwendbar ist. Wie in Ziff. 2 dieses Berichts dargelegt, sieht dieses Recht keine Harmonisierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit vor. Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen müssen auch mit den internationalen Verpflichtungen aus dem Abkommen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland19 vereinbar sein.

Der vorliegende Entwurf regelt das Prämiengenehmigungsverfahren und das System des Ausgleiches von zu hohen Prämieneinnahmen. Weder das FZA noch das EFTA-Übereinkommen oder das Abkommen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland sehen jedoch Normen über die Modalitäten der Finanzierung der Systeme der sozialen Sicherheit vor. Darüber hinaus verstösst der Entwurf nicht gegen die Koordinierungsgrundsätze, die sich aus diesen Abkommen ergeben, wie Gleichbehandlung, Bestimmung des anwendbaren Rechts, Berücksichtigung von Versicherungszeiträumen und Wahrung erworbener Rechte. Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen sind daher mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

6.3 Erlassform

Die Vorlage enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen nach Artikel 164 Absatz 1 BV, denn sie betrifft die Rechte der Kantone im

14SR 101

15 SR 0.142.112.681

16 SR 0.632.31

17Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1 in der für die Schweiz nach Anhang II zum FZA und Anhang K Anlage 2 zum EFTA-Übereinkommen verbindlichen Fassung. Eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR

0.831.109.268.1.

18Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009

zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1 in der für die Schweiz nach Anhang II zum FZA und Anhang K Anlage 2 zum EFTA-Übereinkommen verbindlichen Fassung. Eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR

0.831.109.268.11.

19 SR 0.831.109.367.2 8/9