Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/27: Änderung des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG): Teilnahme der Kantone am Prämiengenehmigungsverfahren, Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen · 9 Seiten

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Aufsichtsbehörde Stellung nehmen. Sie wird so ergänzt, dass die Kantone sich auch zu den von den Versicherern für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet vorgesehenen Prämientarifen äussern können. Sie erhalten folglich die ersten Prämieneingaben, welche die Versicherer dem BAG zur Genehmigung vorlegen. Um ihre Gesundheitspolitik zu gestalten, haben sie ein Interesse daran, über die Ausweitung der Leistungsmenge, die Kostenschätzungen der Versicherer und die daraus resultierende Prämienerhöhung Bescheid zu wissen. Sie müssen auch kontrollieren können, ob die Prognosen der Versicherer mit ihren eigenen übereinstimmen, da sie teilweise die Prämienverbilligungen finanzieren.

Art. 18

Artikel 18 wird in drei Absätze gegliedert.

Abs. 1

Dieser Absatz entspricht der bestehenden Bestimmung.

Abs. 2

Gemäss aktuellem Recht wird der Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen in jedem Fall der versicherten Person gewährt. Diese Regelung ist ungerecht für die Kantone, welche die Prämienverbilligungen und die Ergänzungsleistungen finanzieren. Bei Personen, deren Prämien während eines ganzen Jahres vollständig durch die öffentliche Hand gedeckt werden, müssen anstelle der Versicherten die Kantone den Ausgleich der zu hohen Prämieneinnahmen erhalten. Für andere Personen mit Prämienverbilligung (d. h. Personen, die einen Teil ihrer Prämien selbst bezahlen, weil sie entweder nur eine Teilverbilligung erhalten oder weil die volle Verbilligung nicht während des ganzen Jahres gewährt wurde) gilt hingegen der Grundsatz von Artikel 18 Absatz 1: Der Ausgleichsbetrag wird vollständig an die Versicherten ausbezahlt. Die Einführung einer proportionalen Berechnung wäre kompliziert und könnte zu Ungleichbehandlungen führen. Bei einer rückwirkenden Berichtigung der Prämienverbilligung wird es Sache der Kantone sein, den Ausgleichsbetrag an die Berechtigten zurückzuzahlen. Umgekehrt können die Kantone bei einer Berichtigung zu Ungunsten der Versicherten darauf verzichten, die zu Unrecht gewährte Rückvergütung von diesen zurückzufordern.

Der Ausgleich wird dem Kanton gewährt, in dem die versicherte Person am 1. Januar des Jahres ihren Wohnsitz hatte, für das der Prämienausgleich erfolgt. Denn dieser Kanton verbilligt die Prämien für das ganze Kalenderjahr (Art. 8 Abs. 1 Verordnung über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung, VPVK11). Spätere Kantonswechsel werden nicht berücksichtigt.

Die Rückvergütung entspricht einem Betrag, der zur Deckung der Ausgaben der sozialen Krankenversicherung nicht notwendig war. Daher unterliegt sie nicht Artikel 5 Buchstabe f KVAG. Sowohl die Versicherten (Art. 18 Abs. 1 KVAG) als auch die Kantone (Art. 18 Abs. 2 KVAG) können sie somit für andere Zwecke einsetzen und die Kantone sind nicht verpflichtet, sie für die Prämienverbilligung zu nutzen.

11 SR 832.112.4 6/9