Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/27: Änderung des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG): Teilnahme der Kantone am Prämiengenehmigungsverfahren, Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen · 9 Seiten

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Abs. 3

Der Ausgleich erfolgt im Folgejahr des Jahres, in dem zu hohe Prämien eingenommen wurden. Die Kantone wissen, welche Personen in dem betreffenden Jahr eine volle Prämienverbilligung erhalten haben und teilen den Versicherern ihre Namen frühzeitig mit, damit diese den Kantonen den Rückvergütungsbetrag überweisen können.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

5.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Die vorgesehenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Bundesfinanzen. Der Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen wird bei der Berechnung der Bundesbeiträge durch den vorgenommenen Abzug berücksichtigt (Art. 3 Abs. 4bis VPVK). Wer die Rückvergütung erhält, ist jedoch nicht massgebend.

5.1.2 Personelle Auswirkungen

Die Umsetzung der Gesetzesänderung führt zu einem Mehraufwand für die Aufsichtsbehörde. Sie hat jedoch für den Bund keine personellen Auswirkungen.

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Mit dieser Vorlage erhalten die Kantone mehr Kompetenzen im Prämiengenehmigungsverfahren. Sie profitieren zudem anstelle der Versicherten, deren Prämie vollumfänglich von der öffentlichen Hand übernommen wird, vom Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen.

Wie unter Ziffer 5.1.1 dargelegt, wird bei der Berechnung der Bundesbeiträge an die Prämienverbilligung der Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen berücksichtigt. Die Rückvergütungen, welche die Kantone dank der vorliegenden Vorlage beziehen, ändern nichts am Betrag, den diese für die Prämienverbilligung bereitstellen müssen, auch wenn sie die Möglichkeit haben, die erhaltenen Rückvergütungen dafür einzusetzen. Die vorliegende Änderung hat auch keine Auswirkungen auf die Ergänzungsleistungen. Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)12 haben Anspruch auf den vollen Betrag der Durchschnittsprämie nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ELG oder der tatsächlichen Prämie, wenn diese unter der Durchschnittsprämie liegt. Der Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen fliesst weder in die Berechnung der Durchschnittsprämie noch der tatsächlichen Prämie nach Artikel 16d der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung13.

5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Vorlage hat keine signifikanten volkswirtschaftlichen Auswirkungen. Der Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen ist ein fakultatives Instrument, und es ist nicht im Voraus absehbar, wie viele Versicherer darauf zurückgreifen und wie hoch die rückerstatteten Beträge und damit die Rückvergütungen an die Kantone sein werden.

5.4 Auswirkungen auf die Krankenversicherung

Die Vorlage hat keine besonderen Auswirkungen auf die Krankenversicherung.

12 SR 831.30

13 SR 831.301 7/9