Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/31: Änderung von Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 9 Seiten

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SFF fordert, dass die Anliegen und Bedürfnisse der Privatwirtschaft verhältnismässig zu berücksichtigen sind, wenn Anpassungen an das EU Recht vorgenommen werden. Er wünscht zu erfahren, welche Änderungen von der EU vorgegeben werden und welche Punkte alleine der Entlastung der zuständigen Behörden dienen.

Der Kanton AG bedauert, dass mit der vorgeschlagenen Revision keine Klärung der Verantwortung von Verkäufer, Zwischenhändler und Käufer im Handel mit Heimtieren vorgesehen ist. Es stellt den Antrag, dass insbesondere die Verantwortung der Käufer klar festzuhalten ist.

Die Einführung des Informationssystems eCert, mit welchem Gesundheitsbescheinigungen für die Ausfuhr in Drittstaaten elektronisch erstellt werden können, wird von den Kantonen und der Branche grundsätzlich begrüsst. Es wird jedoch bedauert, dass zum jetzigen Zeitpunkt die elektronische Unterschrift noch nicht möglich ist und angeregt, das System baldmöglichst dahingehend weiterzuentwickeln. In diesem Zusammenhang sollen Gebühren für die Benutzung von eCert erst erhoben werden, wenn das System vollumfänglich operativ ist.

Vierpfoten und TIR fordern in Bezug auf Heimtiere eine umfassende Interessensabwägung, welche neben tierseuchenrechtlichen auch tierschutzrechtliche Anliegen angemessen berücksichtigt. Massnahmen sollen den neusten Stand der Wissenschaft berücksichtigen, insbesondere tierfreundliche Lösungen für Tiere, welche die Einfuhrbestimmungen nicht erfüllen. Gefordert wird zudem die konsequente Eindämmung des Handels mit zu jungen Tieren.

3. Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln

3.1 Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS, SR 916.443.10) Art. 4

SFF und Micarna begrüssen die neu vorgesehene Möglichkeit, Sendungen zur Weiterbeförderung in unterschiedliche Bestimmungsbetriebe bereits am Flughafen aufzuteilen.

Die Kantone GR und GL merkten an, dass die Definition für den Begriff «Sendung» die Basis für die stringente Rückverfolgbarkeit insbesondere in der Lebensmittelgesetzgebung bildet und beantragen daher, die bisherige Formulierung beizubehalten.

Art. 5a

Die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, GE, GL, GR, JU, LU, NE, SG, TG, TI, VD, VS, ZH sowie VSKT begrüssen die Stärkung der Lebensmittelsicherheit durch diese neue Bestimmung. Es ist für sie und auch die GST hingegen schwer verständlich, dass das Einfuhrverbot nicht für Lebensmittel gilt, die zwar pflanzliche Komponenten enthalten, aber zum Teil auch aus Tieren hergestellt wurden, welche mit Reserveantibiotika oder Wachstumsförderern behandelt wurden. Von den obgenannten Kantonen wird weiter bemerkt, dass auch die Ausnahme vom Einfuhrverbot für Wild, Amphibien, Weichtiere und Insekten die Reichweite der Bestimmungen schmälert, insb., wenn diese Tiere gezüchtet werden. Der Kanton LU merkt zudem an, dass auch die Ausnahme für Produkte, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, gestrichen werden sollte, da auch ein anderer Verwendungszweck unerwünschte Folgen haben kann (Resistenzproblematik).

Von Micarna, Proviande und SFF wird das Einfuhrverbot in Hinsicht auf die für die Anwendung beim Menschen reservierten Antibiotika unterstützt. Das Einfuhrverbot im Zusammenhang mit antimikrobiellen Leistungsförderern wird kritisch gesehen bzw. klar abgelehnt und es wird darauf hingewiesen, dass sich die Angaben gemäss der landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung bewährt haben. Die Micarna wünscht sich eine klarere Abgrenzung zwischen Reserveantibiotika und kritischen Antimikrobiotika.

Art. 13

Diverse Kantone (AG, AI, AR, BE, BS, GE, GL, GR, JU, LU, NE, SG, SH, TG, TI, VD, VS, ZH) und VSKT