Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/31: Änderung von Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 9 Seiten
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der Personen im öffentlichen Veterinärwesen zu verwenden. Wenn es um Grundausbildung gehe, sei auf diese Verordnung zu verweisen.
Art. 92
Die Kantone AI, BE, BL, GL, GR, LU, NE, SG, SH, TG, VD und ZH schlagen zur besseren Übereinstimmung mit Artikel 91 vor, Absatz 2 um «Aquakulturerzeugnisse» zu ergänzen.
Art. 99 und 100
Die Kantone AG, AI, BL, BS, JU, SH, TG und TI sowie VSKT und VKCS wünschen, dass die Schulung von Bestimmungsbetrieben, Importeuren und Transportunternehmen weiterhin zentral durch das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen durchgeführt werden. Micarna begrüsst demgegenüber eine Schulung durch die kantonale Stelle.
Art. 102j
Die Einführung von neuen Gebühren für die Nutzung des Informationssystems eCert ist für Micarna nicht verständlich, da im Rahmen der Digitalisierung und der Vereinfachung der administrativen Abläufe eigentlich weniger und nicht mehr Gebühren resultieren sollten. PAE, SFF und Swissgenetics sind nicht grundsätzlich gegen die Einführung von Gebühren, fordern aber, dass diese erst eingeführt werden, wenn das Informationssystem eCert vollumfänglich operativ ist. Der Kanton GE bedauert, dass mit der vorgeschlagenen Regelung ein zweistufiges Gebührenregime (Stufe Bund und Stufe Kanton) eingeführt werden soll.
Art. 102q
Diverse Kantone (TI, SH, LU, AG, VS, GE, BE, AI, AR, NE, ZH, SO, VD, JU, GR, TG) und VSKT fordern, dass ein neuer Absatz einzufügen sei, um die unterschiedlichen Archivansprüche der Kantone zu berücksichtigen.
Art. 103
Diverse Kantone (AI, BL, GL, GR, JU, LU, NE, SG, SH, TG, VS, ZH) und VSKT regen eine Anpassung analog zu Artikel 64 an (Ersatz von «Laboruntersuchung» durch «weitergehende Untersuchung»).
Der Kanton BL wünscht eine dahingehende Ergänzung der Bestimmung, dass der Importeur oder die anmeldepflichtige Person künftig zur Zahlung einer Kaution in Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten verpflichtet werden könne. Kann die Kaution nicht erbracht werden, kann die Vernichtung der Sendung oder im Fall lebender Tiere deren Euthanasie angeordnet werden.
Art. 295a Abs. 4 Tierseuchenverordnung (Änderung anderer Erlasse)
Der Kanton AG wünscht eine dahingehende Ergänzung der Bestimmung, dass auch an Zollstellen und Bahnhöfen Informationsmaterial platziert werden kann.
3.2 Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen (EDAV-EU, SR 916.443.11) Art. 6
SFF wünscht, dass präzisiert wird, ob sich die zusätzlichen Gesundheitsgarantien auf tierseuchenrechtliche Bestimmungen beschränken.
Art. 8
Die Kantone AG, AI, BL, GL, JU, LU, SG, SO, TG, VS und ZH sowie VSKT weisen auf die Notwendigkeit einer redaktionellen Anpassung in den Absätzen 1 und 2 hin.