Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/31: Änderung von Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 9 Seiten

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wünschen, dass die Bestimmungen zur Information der Reisenden auch für Hauptbahnhöfe und Zollstellen gelten.

Art. 17

Die Kantone AI, BL, SH und TG sowie VKCS und Micarna begrüssen die Ergänzung der Bestimmung mit dem Begriff der Speditionsunternehmen in Artikel 17. Im Gegensatz dazu merkten diverse Kantone (AG, AI, BL, BS, SH, TG) und der VKCS an, dass die Anpassung von Artikel 17 Abs. 2 Bst. a und b einen deutlichen Mehraufwand generieren wird und die Zuständigkeiten unverändert bleiben sollten. Sodann möchten die Kantone AG, AI, BS, GL, NE, SG, TG, VD, VS und ZH die Adressänderungen nicht unverzüglich erhalten, sondern innerhalb einer Woche.

Art. 18

Diverse Kantone (AG, AI, BE, BL, GL, GR, JU, NE, TG, VD, SG, SH, LU, TI, ZH) und VSKT wünschen eine weitergehende Verlängerung der Voranmeldefrist. Diese soll bereits vor dem Verlanden der Sendung ins Flugzeug erfolgen.

Der Kanton SO merkte an, dass der Unterschied zwischen kontrollpflichtigen Paketsendungen und Tierprodukten, die in Paketen transportiert werden, nicht klar sei.

SFF wünscht eine Beibehaltung der aktuellen Bestimmungen, Micarna hingegen erachtet das neue Zeitfenster von vier Stunden vertretbar.

Art. 19a

Die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GE, GL, GR, LU, NE, SG, SO, TG, TI, VD, VS und ZH sowie VSKT halten die neue Aufzeichnungspflicht für Hummelimporteure für richtig. Sie beantragen, dass eine äquivalente Bestimmung in die Tierseuchenverordnung aufgenommen wird, damit auch im Inland eine lückenlose Nachverfolgung der kommerziellen Hummelvölker sichergestellt werden kann.

Art. 24

Diverse Kantone (AG, AI, AR, BE, BS, GL, GR, JU, NE, SO, TG, SG, SH, LU, TI, ZH) und VSKT merkten an, dass das BLV keine Ausnahmen vom Verfahren bewilligen können soll, wenn dies mit Einschränkungen des Wohlergehens von lebenden Tieren verbunden ist und beantragen eine entsprechende Ergänzung der Bestimmung.

Art. 28

Swissgenetics erkundigt sich, wie genau das Mitführen des GGED in elektronischer Form gemeint ist.

Art. 29

SFF erachtet die Reduktion der Meldefrist für Bestimmungsbetriebe auf einen Arbeitstag als zu kurz. Der Kanton LU regt an, den bestehenden Verordnungstext beizubehalten.

Art. 33

SFF regt die Streichung der Meldepflicht von grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendungen durch den Importeur an.

Art. 41

SFF regt an, bei der Erhöhung der Frist zur Kontrolle von Durchfuhrsendungen von 12 Stunden auf 3 Tage der Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit unbedingt die erforderliche Beachtung zu schenken und eine entsprechende Ergänzung mit Aspekt der Lebensmittelsicherheit bei der Zwischenlagerung anzubringen.

Micarna hält die Erhöhung der Fristen zur Vorführung der Kontrolle auf drei Tage für vertretbar. Allerdings müsse die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit weiterhin oberste Priorität haben.