Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/31: Änderung von Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 9 Seiten
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Art. 48–50
Diverse Kantone (TI, SH, LU, SG, BL, AG, VS, GE, BE, AI, AR, NE, ZH, SO, VD, JU, GR, TG), VSKT, VKCS sowie SFF, PAE, Proviande und Swissgenetics regen an, dass das Informationssystem eCert baldmöglichst auch eine elektronische Unterschrift erlauben soll, um vollumfänglich operativ zu sein. Ebenso sollen die neuen Bestimmungen den aktuell gültigen Prozess des Ausstellens von Ausfuhrbescheinigungen korrekt abbilden.
Art. 41, 62 und 67
Diverse Kantone (AG, AI, BE, BS, GL, GR, SG, VD, LU, TI, ZH) und VSKT regen einen Ersatz von «drei Tage» durch «72 Stunden» an, die dies genauer ist und alle anderen Fristen in Stunden angegeben werden.
Art. 61
Diverse Kantone (AG, AI, AR, BE, BS, GL, GR, JU, TG, SG, SH, LU, TI, ZH) und VSKT merkten an, dass in Buchstabe c die Nennung von «Tieren» überflüssig ist, da diese ohnehin schon kontrolliert werden.
Die Kantone JU und TI sowie VSKT möchten, dass die Formulierung von «länger als drei Tage» durch «nicht mehr als drei Tage» ersetzt wird.
Art. 64
Die Kantone BL und GE begrüssen die Anpassungen ausdrücklich. Diverse Kantone (AG, AI, AR, BS, GL, GR, JU, NE, SG, SH, TG, VD, LU, TI, ZH) und VSKT regen an, «Laboruntersuchung und Laborbefund» durch «weitergehende Untersuchung» zu ersetzen und Absatz 3 mit dem Tierschutzrecht zu ergänzen.
Art. 72
SFF erachtet die Einziehung von Sendungen, bei denen eine Überschreitung der geltenden mikrobiologischen Grenzwerte festgestellt wird, als zwingend.
Art. 83
Diverse Kantone (AI, AR, BE, BL, GL, GR, NE, SG, SH, SO, TG, VD, VS, LU, ZH) merkten an, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass die Meldung an die kantonalen Behörden betreffend Tiere oder Tierprodukte, bei denen die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbedingungen nicht erfüllt sind, vor der Freigabe der Sendung durch das BAZG erfolgt und die Entscheidung der zuständigen Behörde abgewartet wird. Dies ermögliche es der kantonalen Behörde, die Kontrolle über die Sendung zu behalten. Sie regen deswegen eine entsprechende Ergänzung der Bestimmung an.
Der Kanton BS wendet ein, dass die schnellstmögliche Information des BAZG an die Behörde von hoher Relevanz, das Abwarten der Entscheidung der Behörde vor der Freigabe hingegen nicht praktikabel sei.
Art. 84
Die Kantone AG und TG sowie VKCS merkten an, dass die aktuell erlaubten Massnahmen nicht in jedem Fall möglich seien und es deshalb zur Vernichtung von Waren komme, da eine Rücksendung zu kostenintensiv sei. Sie regen daher eine Ergänzung der Bestimmung an, so dass bei einem offensichtlichen und nicht beabsichtigten Versehen die kantonale Behörde im Einzelfall das Inverkehrbringen ohne Auflagen bewilligen kann, sofern die Ware aus einem bewilligten Betrieb stammt und die Rückverfolgbarkeit vollständig belegt werden kann.
Art. 91–93
Diverse Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, JU, LU, NE, SG, SH, TG, VD, VS, TI, ZH) und VSKT regten an, künftig die gleiche Terminologie wie in der Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung