Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/31: Änderung von Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 9 Seiten

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Art. 19a

Die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GE, GL, GR, LU, NE, SG, SO, TG, TI, VD, VS und ZH sowie VSKT halten die neue Aufzeichnungspflicht für Hummelimporteure für richtig. Sie beantragen, dass eine äquivalente Bestimmung unter in die Tierseuchenverordnung aufgenommen wird, damit auch im Inland eine lückenlose Nachverfolgung der kommerziellen Hummelvölker sichergestellt werden kann. Zudem wird in der französischen Fassung eine sprachliche Anpassung gewünscht.

Art. 20

Von den Kantonen AI, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NE, SG, SO, TG, TI, VD, VS und ZH sowie der VSKT wird eine redaktionelle Änderung gewünscht.

Art. 31

Die Kantone AG, AI, BL, GL, JU, LU, SG, SO, TG, VS, ZH sowie VSKT weisen auf die Notwendigkeit einer redaktionellen Anpassung in Absatz 1 hin.

Art. 39 und 40

Die Kantone AG, AI, BL, SH und TG sowie VSKT und VKCS wünschen, dass die nach geltendem Recht vorgesehene Zuständigkeit für die Schulungen von Herkunfts- und Bestimmungsbetrieben, Importeuren, Exporteuren und Transportunternehmen unverändert bleibt.

Informationssystem TRACES (Bestimmungen nicht in Revision)

Nach Ansicht der Kantone AG, AI, AR, BE, GL, GR, JU, LU, SG, SH, SO, TG, TI, VS und ZH sowie der VSKT fehlen die Datenschutz- und Archivbestimmungen für das Informationssystem TRACES und fordern eine Prüfung.

3.3 Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht, SR 916.443.14) Art. 3, 6a und 7

Diverse Kantone (AG, AI, BE, BL, GE, GL, GR, JU, SG, SH, SO, TG, VS, ZH) und VSKT merkten an, dass in den Erläuterungen nicht ausreichend begründet wird, weshalb die Höchstzahl von Heimtieren für alle Tierarten ausser Hund, Katze und Frettchen aufgehoben wird und weshalb für Hunde, Katze und Frettchen gerade nicht. Es soll deshalb geprüft werden, ob die Höchstzahlbeschränkung nicht ganz weggelassen werden kann.

Der Kanton BS hält fest, dass sich eine Höchstzahl für Hunde, Katzen und Frettchen bewährt hat und deswegen beibehalten werden muss. Auch der Kanton TI hält die Beibehaltung der Höchstzahl für Hunde, Katzen und Frettchen für sinnvoll, da sie die Kontrolle erleichtert, insbesondere bei Verdachtsfällen die möglicherweise kommerzieller Natur sind.

Vier Pfoten und TIR wünschen die Beibehaltung der bisherigen Formulierung in Artikel 3.

Art. 12

Vier Pfoten und TIR fordern, dass Hunde, Katzen und Frettchen, die jünger als 15 Wochen alt sind, nur noch mit Bewilligung des BLV eingeführt werden dürfen, sofern eine besonderes Interesse an der Einfuhr nachgewiesen wird.

Art. 14

Diverse Kantone (AG, AI, AR, BE, BS, GL, GR, JU, LU, NE, SG, SH, SO, TG, TI, VS, ZH) und VSKT wünschen die ersatzlose Streichung von Abs. 3bis, da diese Erleichterung ein erhöhtes Risiko betreffend Tollwut beinhalte.