Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/36: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte der EU aufgrund der Digitalisierung des Visumverfahrens (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 57 Seiten

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Art. 19 Abs. 1

Dieser Artikel der VIS-Verordnung befasst sich mit der Abfrage des Systems zur Verifizierung von Visa und ihrer Echtheit. Absatz 1 erwähnt in Zusammenhang mit Suchabfragen neu die Nummer des Visums, und nicht mehr die Visummarke.

Art. 20 Abs. 2 Bst. d

Artikel 20 der VIS-Verordnung befasst sich mit dem Zugang zu den Daten des Systems zum Zweck der Identifizierung. Buchstabe d erwähnt neu die Daten von Visa, die entsprechend der neuen Möglichkeit, bestätigt wurden. Diese Daten können auch zu Identifikationszwecken abgefragt werden.

Art. 21 Abs. 2 Bst. d

Artikel 21 sieht neu vor, dass die Daten der bestätigten Visa ebenfalls erfasst werden müssen. Diese Daten können zur Bestimmung der Zuständigkeit der Dublin-Staaten im Asylbereich abgefragt werden.

Art. 22 Abs. 2 Bst. e

Artikel 22 sieht ebenfalls vor, dass die Daten zu verweigerten oder bestätigten Visa erfasst werden. Diese Daten können für die Zwecke des Asylverfahrens in jedem Staat, der gemäss den Dublin-Kriterien für die Bearbeitung eines Asylgesuchs zuständig ist, abgefragt werden.

Art. 22c Bst. h

Dieser Artikel regelt die zusätzlich in das C-VIS aufzunehmenden Daten, wenn ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder ein Aufenthaltstitel erteilt wird. Dieser neue Buchstabe hält fest, dass die Mitgliedstaaten im Feld «Anmerkungen» einen Freitext erfassen können.

Art. 22f Abs. 1 Bst. d

Dieser Artikel regelt die zusätzlich aufzunehmenden Daten bei Verlängerung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder bei Erneuerung eines Aufenthaltstitels. Dieser Buchstabe wird sprachlich angepasst. Er erwähnt neu die Nummer des Visums.

Art. 22o Abs. 3 Bst. c, f und g

Buchstabe c von Absatz 3 wird sprachlich angepasst und erwähnt neu die Nummer des Visums. Die übrigen Buchstaben sehen die Erfassung der IP-Adresse und der E-Mail-Adresse der Antragstellerin oder des Antragstellers vor. Abfragen des C-VIS können daher auch mit diesen Daten erfolgen, wenn die benannten Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen des sicheren Zugangs auf Daten des VIS zugreifen.