Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/36: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte der EU aufgrund der Digitalisierung des Visumverfahrens (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 57 Seiten
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Art. 7e Zahlungsinstrument und Terminvereinbarungsinstrument
Absatz 1 hält fest, dass für die Bezahlung der Visumgebühr an den zuständigen Schengen-Staat auf der EU-Plattform ein sicheres Zahlungsinstrument zur Verfügung gestellt wird.
Die Kommission legt anhand von Durchführungsrechtsakten die Anforderungen an dieses Zahlungsinstrument fest (Art. 45 Abs. 2 Bst. j).
Die Schengen-Staaten und beauftragte Dritte können auch ein Instrument zur Verwaltung von Terminen verwenden (Abs. 2). Das System wird ebenfalls über die EU-Plattform zur Verfügung gestellt. Der Schengen-Staat bleibt jedoch dafür zuständig, die verfügbaren Zeitfenster festzulegen. Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten die Anforderungen an dieses Instrument fest (Art. 45 Abs. 2 Bst. k). Diese Durchführungsrechtsakte präzisieren namentlich das Verfahren für die Bestätigung von Terminen, die Verknüpfung mit bestehenden Terminvereinbarungsinstrumenten oder Informationen über Termine ohne Voranmeldung, die von den Konsulaten oder externen Dienstleistungserbringern eingerichtet werden, sowie die technischen Vorkehrungen, um ein beschleunigtes Verfahren sicherzustellen.
Art. 7f Zugangsplattform für externe Dienstleistungserbringer
Gemäss Absatz 1 haben externe Dienstleistungserbringer lediglich über eine spezielle Schnittstelle Zugang zur EU-Plattform. Ihr Zugang ist sodann beschränkt auf die nachfolgenden Zwecke:
− zur Überprüfung der im vorübergehenden Speicher hochgeladenen Daten (insbesondere zur Überprüfung der elektronischen Kopie des Reisedokuments) sowie um Qualitätskontrollen und Vorabkontrollen durchzuführen;
− zur Überprüfung, ob bereits biometrische Identifikatoren vorhanden sind, sowie zum Hochladen eben dieser Daten;
− zum Hochladen von Belegen;
− zur Verwendung des Terminvereinbarungsinstruments;
− zur Weiterleitung des Antrags an das Konsulat oder die zentrale Behörde.
Gemäss Absatz 2 obliegt es den Schengen-Staaten, ein Authentifizierungssystem einzurichten, das ausschliesslich den Angestellten des externen Dienstleistungserbringers den Zugang zur speziellen Zugangsplattform ermöglicht. Zur Festlegung dieses Authentifizierungssystems erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte (Art. 45 Abs. 2 Bst. l). Absatz 3 hält dabei fest, dass die beauftragten Dritten keinen Zugang zum VIS erhalten sollen.
Art. 7g Mitteilung von Entscheidungen
Sobald der zuständige Schengen-Staat eine Entscheidung getroffen und diese gemäss Absatz 2 im Dienst für sichere Konten hinterlegt hat, übermittelt die EU-Plattform der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine elektronische Nachricht (Abs. 1).