Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/36: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte der EU aufgrund der Digitalisierung des Visumverfahrens (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 57 Seiten
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Art. 7h Überprüfungsinstrument
Das Überprüfungsinstrument basiert auf dem Dienst für sichere Konten (Abs. 2) und dient den Antragstellerinnen und Antragstellern sowie den Visuminhaberinnen und Visuminhabern zur Überprüfung des Status ihres Antrags sowie zur Überprüfung des Status und der Gültigkeit ihres Visums (Abs. 1).
Gemäss Absatz 3 stellt die EU-Plattform den antragstellenden Personen und anderen Stellen (z. B. Arbeitgeber, Universitäten oder lokale Behörden) zudem eine Webdienstfunktion zur Verfügung, die die Überprüfung des digitalen Visums auch ohne den Dienst für sichere Konten ermöglicht.
Zur Festlegung der Bedingungen zum Betrieb dieser Webdienstfunktion erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte (Art. 45 Abs. 2 Bst. n).
Art. 7i Kosten der Entwicklung und Einführung der EU-
Visumantragsplattform
Artikel 7i hält fest, welche Kostenpunkte zur Entwicklung und Umsetzung der EU-Plattform einzuberechnen sind:
− Entwicklung der EU-Plattform durch eu-LISA und ihre Verknüpfung mit den nationalen Visa-Informationssystemen;
− Betrieb und Wartung der EU-Plattform durch eu-LISA;
− Anpassungen der nationalen Visa-Informationssysteme durch die Schengen-Staaten.
Die Kosten der ersten beiden Punkte werden durch den Gesamthaushaltsplan der EU finanziert; der letzte durch die Mittel der Schengen-Staaten, wobei sie die Zuweisungen aus dem Instrument zur finanziellen Unterstützung der Grenzverwaltung und Visumpolitik (BMVI-Fonds) benützen können.27
Art. 7j Verantwortlichkeiten im Bereich des Datenschutzes
Absatz 1 sieht vor, dass jeder Schengen-Staat eine zuständige Behörde zu benennen hat, die für die Datenverarbeitung im Sinne dieses Artikels verantwortlich ist. Die benannte Behörde wird der Europäischen Kommission, eu-LISA sowie den anderen Schengen-Staaten mitgeteilt. Sämtliche von den Schengen-Staaten benannten Behörden sind gemeinsam für die Verarbeitung aller personenbezogenen Daten auf der EU-Plattform verantwortlich.
Die Zuständigkeiten und Verhältnisse zwischen diesen Behörden werden in einem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission festgelegt (Art. 45 Abs. 2 Bst. q).
In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der EU-Plattform fungiert eu-LISA gemäss Absatz 2 als Auftragsverarbeiter im Sinne von Artikel 28 der
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