Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/36: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte der EU aufgrund der Digitalisierung des Visumverfahrens (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 57 Seiten

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Art. 5

In Artikel 5 wird der zweite Satz gestrichen.

Art. 6 Abs. 1

Dieser Artikel nennt neu auch die Staaten, die eine rasche Umsetzung dieser Dokumente in digitaler Form beschlossen haben, das heisst spätestens ein Jahr nach Annahme der technischen Spezifikationen gemäss Artikel 2.

Anhang I

Anhang I, der die Ausgestaltung des digitalen Dokuments für den erleichterten Transit erhält, wird ersetzt.

Anhang II

Anhang II (Dokument für den erleichterten Eisenbahntransit) wird ebenfalls ersetzt und enthält die Felder, die für das digitale Dokument erfasst werden müssen.

2.2.4 Artikel 4: Änderung des SDÜ

Das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 198531 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (SDÜ) definiert namentlich das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt und die Aufenthaltstitel. Aufgrund der Digitalisierung der Visa wird das SDÜ durch den vorliegenden Entwurf angepasst.

Art. 18 Abs. 1 und 1a

Artikel 18 SDÜ definiert das nationale Visum des Typs D für einen längerfristigen Aufenthalt im Schengen-Raum. Mit der vorliegenden Revision wird festgehalten, dass es sich hierbei um ein digitales Visum handelt. Die Form des Visums muss künftig der Verordnung (EG) Nr. 1683/95, geändert durch die Verordnung (EU) 2023/xxx, entsprechen. In digitaler Form ausgestellte Visa für einen längerfristigen Aufenthalt werden den Antragstellerinnen und Antragstellern auf elektronischem Weg mitgeteilt. Daher sind diese Kommunikationsmittel auch auf schweizerischer Ebene zu definieren, sobald das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt digital ausgestellt wird.

31 Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, ABl. L 239 vom 22.09.2000 S. 19.