Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/36: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte der EU aufgrund der Digitalisierung des Visumverfahrens (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 57 Seiten

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Art. 22r Abs. 3 Bst. c, f und g

Die vorgeschlagenen Änderungen sind identisch mit den Änderungen von Artikel 22o. Diese Daten können für Europol-Suchen verwendet werden.

Art. 26 Abs. 11–13

Die neuen Absätze betreffen im Wesentlichen die Agentur eu-LISA und deren Verpflichtung, die mit der EU-Plattform verbundenen technischen Standorte aufzunehmen (Abs. 11). Die Agentur muss ausserdem sicherstellen, dass die Nutzung der EU-Plattform durch die Schengen-Staaten, die den Schengen-Besitzstand nicht vollständig anwenden, berücksichtigt wird. Dies betrifft insbesondere die Speicherkapazität der EU-Plattform und die Schnittstelle mit dem nationalen Visumsystem.

Die Agentur eu-LISA ist zudem für die technische Entwicklung der EU-Plattform zuständig. Der Verwaltungsrat der Agentur genehmigt die nach der Stellungnahme der Europäischen Kommission erforderlichen Spezifikationen (Abs. 12).

Ausserdem muss die Agentur die EU-Plattform so bald wie möglich nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und nachdem die Europäische Kommission die Durchführungsrechtsakte und die delegierten Rechtsakte erlassen hat, entwickeln und einführen (Abs. 13). Die Agentur ist ausserdem rund um die Uhr (24 Stunden pro Tag an 7 Tagen die Woche) für das Betriebsmanagement und den einwandfreien Betrieb der EU-Plattform verantwortlich. Die VIS-Beratergruppe nach Artikel 49a stellt dem Verwaltungsrat der Agentur eu-LISA Fachwissen in Zusammenhang mit der EU-Plattform zur Verfügung und legt entsprechende Berichte vor. Der Verwaltungsrat der Agentur legt auch die Geschäftsordnung des Programmverwaltungsrats fest (Abs. 14).

Art. 45 Abs. 2 Bst. g–r

Artikel 45 Absatz 2 führt die erforderlichen Massnahmen zur technischen Umsetzung des zentralen VIS, der nationalen Schnittstellen und der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem zentralen Visa-Informationssystem und den nationalen Schnittstellen, die gemäss dem Verfahren nach Artikel 49 und dem Beschluss 1999/468/EG29 ergriffen werden, auf. In Zusammenhang mit der EU-Plattform sind neue Themen vorgesehen, beispielsweise:

− Festlegung des Inhalts der Antragsformulare für die Bestätigung gültiger Visa in einem neuen Reisedokument gemäss Artikel 7b der VIS-Verordnung (Bst. g);

− Festlegung der technischen Anforderungen an das Format der Belege, der Reisekrankenversicherung und der Kopie des Reisedokuments in digitaler Form gemäss den Artikeln 7c und 7d (Bst. h);

− Festlegung des Authentifizierungssystems für externe Dienstleistungserbringer, welche die Zugangsplattform gemäss Artikel 7f der VIS-Verordnung verwenden (Bst. l).

29 Beschluss des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse, ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.