Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/36: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte der EU aufgrund der Digitalisierung des Visumverfahrens (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 57 Seiten
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Verordnung (EU) 2016/67928. Die Verordnung ist nicht Schengen-relevant. Die Aufgaben von eu-LISA sowie das Verhältnis zwischen eu-LISA als Auftragsverarbeiter und den gemeinsam verantwortlichen Behörden der Schengen-Staaten wird in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt (Art. 45 Abs. 2 Bst. r).
Art. 9 Abs. 4 Bst. o–r und Abs. 7
Die bei der Antragstellung von der Visumbehörde einzutragenden Daten werden in Artikel 9 Absatz 4 definiert. Neu muss die Visumbehörde ebenfalls angeben, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller ein Familienangehöriger eines britischen Staatsangehörigen ist, der Begünstigter des Austrittsabkommens EU-UK ist. Zudem sind die E-Mail-Adresse, die Mobiltelefonnummer und die IP-Adresse anzugeben. Bei Anträgen, die von einer ordnungsgemäss bevollmächtigten Person eingereicht werden, müssen ihre E-Mail-Adresse, Postanschrift und Mobiltelefonnummer ebenfalls angegeben werden.
Gemäss Absatz 7 müssen neu auch eine elektronische Kopie der Personaldatenseite des Reisedokuments sowie die vom Chip hochgeladenen Daten nach Artikel 12 Absatz 6 Visakodex angegeben werden.
Art. 9b Abs. 5
Artikel 9b der VIS-Verordnung, geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1134, enthält besondere Bestimmungen zu Familienangehörigen von EU-Bürgerinnen und -Bürgern oder Drittstaatsangehörigen, die das Recht auf Freizügigkeit in der EU geniessen. Der neue Absatz 5 bestimmt, dass die Absätze 1–4 des Artikels ebenfalls für Familienmitglieder von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die Begünstigte des Austrittsabkommens EU-UK sind, gelten.
Art. 10 Abs. 1 Bst. db, e, j, k, m und n
Artikel 10 Absatz 1 bestimmt, welche Daten von der Visumbehörde nach dem Entscheid zur Erteilung eines Visums erfasst werden müssen. Neu muss gegebenenfalls angegeben werden, dass ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a Visakodex erteilt wurde (Bst. db).
Buchstabe e erwähnt neu die Nummer des Visums, und nicht mehr die Visummarke. Zudem werden die Buchstaben j und k gelöscht. Dabei geht es um Visa, die auf einem gesonderten Formblatt erteilt werden.
Die neuen Buchstaben m und n sehen zusätzlich zu erfassende Angaben vor. Zum Beispiel, dass es sich um einen Familienangehörigen eines britischen Staatsangehörigen handelt, der unter das Austrittsabkommen EU-UK fällt, sowie Einträge der einzelnen Staaten im Feld «Anmerkungen».
28 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.