Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/36: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte der EU aufgrund der Digitalisierung des Visumverfahrens (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 57 Seiten

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Art. 12a Zusätzliche Daten bei der Bestätigung eines Visums

Artikel 12a hält fest, welche Daten bei einer Bestätigung des Visums durch die Visumbehörden zu erfassen sind. Dies sind unter anderem Angaben zum Status oder die Daten des neuen Reisedokuments (Abs. 1). Absatz 2 regelt zudem, dass unverzüglich nach der Bestätigung des Visums das System die Daten aus dem VIS abruft und sie ins EES exportiert.

Art. 14 Abs. 1 Bst. d

Artikel 14 Absatz 1 enthält eine Liste von Daten, die bei der Verlängerung des Visums durch die Visumbehörde erfasst werden müssen. Neu wird die Terminologie angepasst und die Visumnummer statt die Visumvignette genannt.

Art. 15 Abs. 2 Bst. f

Der Artikel sieht vor, dass die zuständige Visumbehörde zur Überprüfung der Visumanträge und zur Entscheidung über diese Anträge bestimmte Daten des C-VIS abfragen darf. Buchstabe f erwähnt neu die Visumnummer und nicht mehr die Visumvignette.Art. 18 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3

Artikel 18 regelt den Zugang zu Daten des C-VIS für Verifizierungen an den Aussengrenzübergangsstellen. Absatz 1 Buchstabe b wird ergänzt mit dem Zusatz, dass die für die Durchführung der Kontrollen an den Aussengrenzen zuständigen Behörden das C-VIS künftig anhand der Nummer der Visummarke und neu der Visumnummer abfragen können.

Absatz 3 erfährt lediglich eine formale Anpassung, indem der Wortlaut gekürzt wird.Art. 18e Ausweichverfahren für den Fall, dass der Datenzugriff an den Aussengrenzen technisch nicht möglich ist

Artikel 18e Absatz 1 bestimmt das Verfahren für den Fall, dass an den Schengen-Aussengrenzen Abfragen nach Artikel 18 aufgrund eines Ausfalls eines Teils des VIS technisch nicht möglich sind. Zuerst hat eu-LISA die Grenzbehörden der Schengen-Staaten zu informieren.

Absatz 2 bestimmt das Verfahren für den Fall, dass eine Abfrage des VIS aufgrund eines Ausfalls der nationalen Grenzinfrastruktur eines Schengen-Staats technisch nicht möglich ist: Die Grenzbehörden des betroffenen Schengen-Staats haben den Ausfall eu-LISA zu melden, woraufhin diese die Europäische Kommission unterrichtet. Der nationale Notfallplan kann vorsehen, dass die Grenzbehörden vorübergehend von der Verpflichtung zur Abfrage des VIS gemäss Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/399 abweichen können.

Gemäss Absatz 3 halten sich die betroffenen Schengen-Staaten nach erfolgter Meldung an ihre nationalen Notfallpläne. Die Kommission hat gestützt auf Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe o die Befugnis, mittels Durchführungsrechtsakten Musternotfallpläne zu erlassen.